Rz. 117

Die Angabe der Nutzung der Erleichterungsmöglichkeit ist in jedem Gj der Nutzung im Konzernanhang des MU anzugeben. Dabei wird keine besondere Form im Gesetzestext gefordert. Nötig erscheinen zumindest Name und Sitz des jeweiligen TU und die Angabe, dass Erleichterungen aus § 264 Abs. 3 HGB genutzt wurden. Angaben zum Umfang der Nutzung der Befreiung sind nicht notwendig.[1] Die Angabe kann i. R. d. Erläuterung der einbezogenen TU nach § 313 Abs. 2 Nr. 1 HGB erfolgen, wobei folgende Formulierung geeignet erscheint:[2]

 
Praxis-Beispiel

Die xy-AG, Musterstadt, ist gem. § 264 Abs. 3 HGB von einer Verpflichtung befreit, einen handelsrechtlichen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen.

Eine Kombination der Erleichterung aus § 264 Abs. 3 HGB und der Nutzung der Schutzklausel aus § 313 Abs. 3 HGB bzgl. der dem MU oder einem seiner TU bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung entstehenden erheblichen Nachteile aus dem Bekanntwerden der Unternehmensverbindung ist nicht erlaubt.

[1] Gl. A. Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 264 HGB Rz 195.
[2] Vgl. Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 264b HGB Rz 66.

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