Rz. 37

Gegebenenfalls kommt es bei der Erstellung des Konzernabschlusses zur Neubildung oder Auflösung von sich insgesamt ergebenden latenten Steuerentlastungen, die i. R. d. konzerneinheitlichen Bilanzierung entstehen. Diese Anpassungsmaßnahme ist dann zu bedenken, wenn die einzubeziehenden TU das Wahlrecht zum Ansatz einer sich insgesamt ergebenden latenten Steuerentlastung unterschiedlich ausüben. Das auch im Konzernabschluss anzuwendende Stetigkeitsgebot (§§ 298 Abs. 1, 246 Abs. 3 Satz 1, 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) zwingt zur einheitlichen und stetigen Anwendung bei den gewählten Ansatz- und Bewertungsmethoden. Die Ansatz- und Bewertungsstetigkeit bezieht sich dabei auch auf gleichartige VG, Schulden, RAP und Sonderposten (IDW RS HFA 38.14). Es sprechen wohl mehr Gründe dafür als dagegen, die Stetigkeitsregeln auf Konzernabschlussebene im Sinne einer einheitlichen Ausübung von Ansatzwahlrechten zu verstehen. Grundsätzlich handelt es sich hierbei nicht um einen Anwendungsfall des § 306 HGB, da diese latenten Steuern bei der Erstellung des Konzernabschlusses auf der Ebene der HB II ermittelt und angesetzt werden (§§ 298 Abs. 1, 274 Abs. 1 HGB). In Ermangelung einer direkten Bezugnahme auf diesen Sachverhalt im Gesetz wird an dieser Stelle dazu Stellung genommen.

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