Rz. 34
Die Tatbestandsmäßigkeit des Handelns indiziert grds. dessen Rechtswidrigkeit.
In Eil- oder Notfällen, in denen eine Entscheidung des zuständigen Entscheidungsträgers nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, kann der Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Notstands gem. § 34 StGB vorliegen.[1] Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter eigene schutzwürdige Interessen gegenüber der Ges. verfolgt und die Offenbarung des Geheimnisses zur Erreichung dieser Interessen erforderlich ist.
Rz. 35
Hinsichtlich der Schuldfrage gelten die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze.
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