Rz. 64

In Anlehnung an § 16 Abs. 2 und 3 AktG wird in Abs. 4 der Vorschrift bestimmt, dass das Verhältnis der dem MU zustehenden Rechte zu der Gesamtzahl aller Stimmrechte die relevante Verhältniszahl zur Ermittlung der Stimmrechtsmehrheit darstellt:

 
Stimmrechtsanteil = dem MU zustehende Rechte  
Gesamtzahl der Stimmrechte
 

Rz. 65

Diese Regelung ist insoweit nicht systemkonform mit Abs. 2 Nr. 1, da in Abs. 4 im Gegensatz zu Abs. 2 auf den Anteilsbesitz abgestellt wird. Auch in Abs. 3 Satz 2 wurde die Hinzurechnung von Rechten gerade für nicht in Besitz befindliche Anteile (Stimmrechtsvereinbarungen) gefordert.[1] Es ist somit darauf abzustellen, dass Stimmrechte ausgeübt werden können. Bei der Ermittlung der dem MU zustehenden Stimmrechtsmehrheit bleiben deshalb die Stimmrechte außer Betracht, die (dauerhaft) nicht ausgeübt werden können.

 
Praxis-Beispiel

Der A AG gehören 48 % der Anteile an der B AG. Die B AG hat zur Einziehung bereits 5 % der eigenen Aktien zurückgekauft. Demnach liegt die Mehrheit bei über 47,5 %, sodass gem. § 290 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 die B AG aufgrund der Beherrschungsmöglichkeit TU der A AG ist.

 

Rz. 66

Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte des MU werden auch die Stimmrechte abgezogen, die einem seiner TU oder einer anderen Person für Rechnung dieser TU gehören.

 

Rz. 67

Fraglich ist, wie mit Optionsrechten zu verfahren ist. Unstrittig ist, dass während der Sperrfrist den bestehenden Optionen keine Relevanz beizumessen ist. Können vorhandene Optionen vom MU jedoch jederzeit ausgeübt werden, sodass dann eine Stimmrechtsmehrheit besteht, und stehen der Stimmrechtsausübung keine Bedingung für die Ausübung dieser Rechte oder sonstige vertragliche Vereinbarungen entgegen, kann – auch in Anlehnung an IFRS 10.B47 i. V. m. IFRS 10.B22–25 – von einer rechtlich abgesicherten Beherrschungsmöglichkeit infolge potenzieller Stimmrechte ausgegangen werden.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 290 HGB Rz 152.

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