Rz. 72

Wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner des Abschlussprüfers einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nrn. 1–3 erfüllt, liegt nach Abs. 3 Satz 2 ebenfalls ein Ausschlussgrund vor. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG sind Lebenspartner zwei Personen gleichen Geschlechts, die persönlich, gegenseitig und bei gleichzeitiger Anwesenheit unter Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen.

Zu welchem Zeitpunkt die Ehegemeinschaft oder die Partnerschaft eingegangen wird, ist unerheblich. Es kommt ausschl. darauf an, dass sie während der Zeit, in der die Abschlussprüfung stattfindet, bestanden hat. Wird die Ehegemeinschaft oder Partnerschaft vor Beendigung der Prüfung aufgehoben, entfällt der Ausschlussgrund nach Abs. 3 Satz 2.[1]

[1] Vgl. Justenhoven/Nagel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 319 HGB Rz 73.

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