Rz. 163

In diesem Sammelposten werden alle Verbindlichkeiten ausgewiesen, die keinem vorangegangenen Posten zuordnet werden können. Dazu zählen:[1]

  • Steuerschulden der bilanzierenden Gesellschaft (z. B. KSt, GewSt, USt),
  • einbehaltene und noch abzuführende Steuern Dritter (LSt, KapESt),
  • Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge gegenüber Arbeitnehmern und Pensionären sowie gegenüber betrieblichen, aber nicht verbundenen Unterstützungseinrichtungen sowie von Letztgenannten gewährte Darlehen,
  • ausstehende Löhne, Gehälter, Provisionen, Tantiemen, Gratifikationen, Auslagenerstattungen, Prämien usw.,
  • einbehaltene und noch abzuführende sowie vom Unt selbst zu tragende Sozialabgaben und Versicherungsprämien,
  • Verpflichtungen aus Abfindungen,
  • als FK qualifizierte und gem. § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB nicht gesondert ausgewiesene Einlagen stiller Gesellschafter,
  • Aufsichtsrat- und Beiratsvergütungen,
  • erhaltene Optionsprämien,
  • (Schuldschein-)Darlehen, sofern sie nicht als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, verbundenen Unt oder BetUnt ausgewiesen wurden,
  • antizipative Zinsabgrenzungen auf Verbindlichkeiten bzw. Miet- oder Pachtzinsabgrenzungen,
  • nicht abgehobene Dividenden,
  • Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, sog. kreditorische Debitoren.
 

Rz. 164

Der besondere Stellenwert der Verbindlichkeiten aus Steuern und die sich i. R. d. sozialen Sicherheit ergebenden Verbindlichkeiten werden durch den vom Gesetzgeber geforderten Davon-Vermerk deutlich. Es werden nur Abgaben mit dem Vermerk "davon aus Steuern" ausgewiesen, die zum einen Steuern i. S. d. § 3 AO sind, und zum anderen Steuerschulden der Ges., die direkt bzw. die von der Ges. einbehalten worden und noch abzuführen sind.[2]

Der zweite gesonderte Davon-Vermerk gilt den Verbindlichkeiten i. R. d. sozialen Sicherheit. Hierzu zählen:

  • Arbeitgeber- und einbehaltene Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und zu den Ersatzkassen,
  • Verbindlichkeiten aus Sozialplänen,
  • ausstehende Beitragsleistungen an Versicherungseinrichtungen,
  • ausstehende Beitragsleistungen an den Pensionsversicherungsverein,
  • ausstehende Rückdeckungsversicherungsprämien für Pensionszusagen,
  • Berufsgenossenschaftsbeiträge,
  • Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen oder Vorruhestandsverpflichtungen bei Vereinbarungen und verbindlicher Option einzelner Arbeitnehmer.
[1] Vgl. Schubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 246.
[2] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 248, Stand: 7/2022.

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