Rz. 147
Anleihen sind definiert als Verbindlichkeiten, die langfristig sind und an öffentlichen Kapitalmärkten im In- oder Ausland aufgenommen und i. d. R. verbrieft wurden.[1] Sie sind reine Gläubigerpapiere. Unter diesen Posten fallen u. a.:
- Schuldverschreibungen: verbriefte Anleihen;
- Wandelschuldverschreibungen: Schuldverschreibungen mit Umtauschrecht, auch konvertibel genannt. Die Einstellung auf der Passivseite erfolgt bei marktüblicher Verzinsung i. H. d. Erfüllungsbetrags. Ein Aufgeld ist gem. § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB in der Kapitalrücklage auszuweisen;
- Optionsanleihen: mit einem Bezugsrecht auf Aktien einer AG ausgestattet, auch konvertibel genannt. Bzgl. der Passivierungshöhe und der Behandlung des Aufgelds werden diese wie Wandelschuldverschreibungen behandelt;
- Gewinnschuldverschreibungen: mit einem festen Zins und einer Gewinnbeteiligung ausgestattet;
- Als FK eingeordnete Genussrechte (zum Eigen- oder Fremdkapitalausweis s. Rz 128): Anstelle eines Ausweises als Anleihen ist ein gesonderter Ausweis als Genussrechtskapital gem. § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB (§ 265 Rz 20 ff.) innerhalb der Verbindlichkeiten zu empfehlen. Es kann dabei eine weitere Untergliederung bei den Anleihen (§ 265 Abs. 5 Satz 2 HGB) oder ein Davon-Vermerk bei den Anleihen erfolgen.[2]
Rz. 148
Konvertible Anleihen, d. h. Anleihen mit Umtausch- oder Bezugsrecht auf Gesellschaftsanteile (§ 221 Abs. 1 Satz 1 AktG), sind als Davon-Vermerk oder in einem eigenen Unterposten auszuweisen. Die Restlaufzeit ist wie bei allen Verbindlichkeiten anzugeben. AG sind nach § 160 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 AktG darüber hinaus verpflichtet, die Art und die Anzahl der emittierten Wandelschuldverschreibungen, ähnlicher Wertpapiere und Genussrechte im Anhang zu erläutern.[3]
Rz. 149
Zurückerworbene Anleihestücke sind vom Anleihebetrag abzusetzen.
Schuldscheindarlehen sind nicht kapitalmarktauglich und sind innerhalb der sonstigen Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten auszuweisen.[4]
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