Rz. 147

Anleihen sind definiert als Verbindlichkeiten, die langfristig sind und an öffentlichen Kapitalmärkten im In- oder Ausland aufgenommen und i. d. R. verbrieft wurden.[1] Sie sind reine Gläubigerpapiere. Unter diesen Posten fallen u. a.:

  • Schuldverschreibungen: verbriefte Anleihen;
  • Wandelschuldverschreibungen: Schuldverschreibungen mit Umtauschrecht, auch konvertibel genannt. Die Einstellung auf der Passivseite erfolgt bei marktüblicher Verzinsung i. H. d. Erfüllungsbetrags. Ein Aufgeld ist gem. § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB in der Kapitalrücklage auszuweisen;
  • Optionsanleihen: mit einem Bezugsrecht auf Aktien einer AG ausgestattet, auch konvertibel genannt. Bzgl. der Passivierungshöhe und der Behandlung des Aufgelds werden diese wie Wandelschuldverschreibungen behandelt;
  • Gewinnschuldverschreibungen: mit einem festen Zins und einer Gewinnbeteiligung ausgestattet;
  • Als FK eingeordnete Genussrechte (zum Eigen- oder Fremdkapitalausweis s. Rz 128): Anstelle eines Ausweises als Anleihen ist ein gesonderter Ausweis als Genussrechtskapital gem. § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB (§ 265 Rz 20 ff.) innerhalb der Verbindlichkeiten zu empfehlen. Es kann dabei eine weitere Untergliederung bei den Anleihen (§ 265 Abs. 5 Satz 2 HGB) oder ein Davon-Vermerk bei den Anleihen erfolgen.[2]
 

Rz. 148

Konvertible Anleihen, d. h. Anleihen mit Umtausch- oder Bezugsrecht auf Gesellschaftsanteile (§ 221 Abs. 1 Satz 1 AktG), sind als Davon-Vermerk oder in einem eigenen Unterposten auszuweisen. Die Restlaufzeit ist wie bei allen Verbindlichkeiten anzugeben. AG sind nach § 160 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 AktG darüber hinaus verpflichtet, die Art und die Anzahl der emittierten Wandelschuldverschreibungen, ähnlicher Wertpapiere und Genussrechte im Anhang zu erläutern.[3]

 

Rz. 149

Zurückerworbene Anleihestücke sind vom Anleihebetrag abzusetzen.

Schuldscheindarlehen sind nicht kapitalmarktauglich und sind innerhalb der sonstigen Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten auszuweisen.[4]

[1] Vgl. Matschke/Brösel/Haaker, in Hofbauer/Kupsch, § 266 HGB Rz 621, Stand: 8/2012.
[2] Vgl. IDW HFA 1/1994, WPg, S. 421.
[3] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 107; Schubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 213.
[4] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 89.

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