Rz. 61

Nach Buchst. d) ist die Erbringung eigenständiger versicherungsmathematischer oder Bewertungsleistungen, die sich auf den Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken, durch den Abschlussprüfer ausgeschlossen. Die Berechnung der Pensionsrückstellungen oder – bei Versicherungsunternehmen – der Deckungsrückstellungen ist nach Buchstabe d) ausgeschlossen, wenn die Entwicklung und Umsetzung der Berechnungsmethodik sowie die Festlegung der maßgeblichen Annahmen beim Abschlussprüfer liegt. Die formale Entscheidung der Unternehmensleitung über die Übernahme der Werte in den Abschluss hat dann für die Frage der Besorgnis der Befangenheit keine Bedeutung.[1]

 

Rz. 62

In der Erläuterung zur BS WP/vBP werden folgende Bewertungsleistungen erörtert:[2]

 
Bewertungsleistung Würdigung im Hinblick auf die mögliche Begründung der Besorgnis der Befangenheit
Bewertung einer zur Veräußerung bestimmten Beteiligung Die Bewertung einer zur Veräußerung bestimmten Beteiligung begründet im Allgemeinen nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil sich das Bewertungsergebnis nicht unmittelbar auf den zu prüfenden Abschluss auswirkt. Wenn die Beteiligung zum Abschlussstichtag noch nicht veräußert ist, erfolgt die Bewertung zu fortgeführten AK. Wurde die Beteiligung vor Ablauf des Gj veräußert, ist der Kaufpreis und nicht das Ergebnis der Bewertungsleistung für die Bilanzierung entscheidend. Die Bewertungsleistung wirkt sich in diesem Fall nicht unmittelbar auf den Abschluss aus. Sofern bei einer noch nicht veräußerten Beteiligung aufgrund der Bewertungsleistung ein Abschreibungsbedarf ersichtlich wird, ist dies unschädlich, wenn das Unt die Höhe der Abschreibung letztlich selbst festlegt; dies wird aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsstichtage im Allgemeinen der Fall sein.
Bewertung einer zu erwerbenden Beteiligung Die Bewertung einer zu erwerbenden Beteiligung kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn der Kaufpreis i. H. d. Gutachtenwerts vereinbart wird. I. R. d. Abschlussprüfung müsste dann der Abschlussprüfer den von ihm selbst ermittelten Wert beurteilen (Selbstprüfung). Die Unabhängigkeitsgefährdung ist geringer oder ausgeschlossen, wenn die Bewertungsleistung keinen bestimmten Wert, sondern eine größere Bandbreite von Werten beinhaltet. Dies gilt auch dann, wenn keine Wertermittlung erfolgt, sondern nur wesentliche Parameter für die Bewertung ermittelt werden und wenn lediglich eine grobe indikative Einschätzung des Werts vorgenommen wird.
Bewertung für Zwecke der Abschlussprüfung Für die Abschlussprüfung notwendige Bewertungsleistungen sind grds. unschädlich. Als Beispiel kann der Niederstwerttest genannt werden, bei dem die Werthaltigkeit von bilanzierten Vermögenswerten zu beurteilen ist. Eine solche Bewertungsleistung begründet auch dann keine Besorgnis der Befangenheit, wenn der Mandant selbst keine Bewertung vorgenommen hat. Stellt der Abschlussprüfer Abschreibungsbedarf fest, kann aber eine unreflektierte Übernahme der Ergebnisse der Bewertungsleistung durch das Unt in den Abschluss schädlich sein.
Kaufpreisallokation Die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf einzelne VG und Schulden durch den Abschlussprüfer begründet im Allgemeinen die Besorgnis der Befangenheit, weil sich das Ergebnis dieser Bewertungsleistung unmittelbar auf den zu prüfenden Abschluss auswirkt. Für die Unterstützung bei der Aufteilung in Form einer Erl. möglicher Methoden und der Diskussion von Zweifelsfragen gilt dies allerdings nicht.
Prüfung der Werthaltigkeit von Sacheinlagen nach §§ 33f., 183 Abs. 3 AktG Bei der Prüfung der Werthaltigkeit von Sacheinlagen handelt es sich nicht um eine Bewertungsleistung, sondern um eine Prüfungstätigkeit. Die nochmalige Beurteilung des Prüfungsgegenstands i. R. d. Abschlussprüfung begründet für sich betrachtet keine Besorgnis der Befangenheit. Etwas anderes gilt, wenn der Abschlussprüfer den Wert der Sacheinlage selbst ermittelt und die Bilanzierung nicht nach den Tauschgrundsätzen erfolgsneutral erfolgt.
Bewertungsleistungen bei Umwandlungsvorgängen zur Ermittlung von Umtauschverhältnissen Bewertungsleistungen zur Ermittlung von Umtauschverhältnissen können nur dann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie sich unmittelbar auf die Bilanzierung des bewerteten Vermögens auswirken. Eine solche Auswirkung ergibt sich z. B. dann nicht, wenn von der Buchwertfortführung Gebrauch gemacht wird.
 

Rz. 63

Nach dem Gesetzeswortlaut behandelt Abs. 3 nur Bewertungsleistungen des lfd. Gj. Bewertungsleistungen, die in einem früheren Gj erbracht wurden, fallen dagegen in den Anwendungsbereich des Abs. 2 und sind daraufhin zu beurteilen, ob sie sich wesentlich auf den zu prüfenden Jahresabschluss auswirken. Je weiter die Bewertungsleistung in der Vergangenheit liegt, desto unwahrscheinlicher ist es, dass sie eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. In diesem Sinne dürften die Bewertungsleistungen des Abschlussprüfers aus früheren Gj für die Frage der Besorgnis der Befangenheit keine Bedeutung m...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge