Rz. 49

Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 konkretisiert das sog. Selbstprüfungsverbot. Danach können WP/vBP als Abschlussprüfer einen Tatbestand nur beurteilen, wenn sie an dessen Zustandekommen über die Prüfungstätigkeit hinaus selbst nicht maßgeblich mitgewirkt haben. Deshalb darf der Abschlussprüfer in dem zu prüfenden Gj und bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks nicht bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des Jahresabschlusses sowie in verantwortlicher Position nicht an der internen Revision mitwirken sowie keine Bewertungsleistungen erbringen, wenn diese sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken.

Um eine Umgehung der entsprechenden Vorschriften zu verhindern, gilt dies nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 auch dann, wenn derartige Tätigkeiten von einem Unt für die zu prüfende KapG ausgeübt werden, auf das der WP/vBP einen maßgeblichen Einfluss hat (gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter mit einem Stimmrechtsanteil von mehr als 20 %).

 

Rz. 50

Bei der Beurteilung der Beachtung des Selbstprüfungsverbots ist die unzulässige Mitwirkung an der Gestaltung des Prüfungsgegenstands von der zulässigen Beratung abzugrenzen. Bei einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Leitungsorgans über den vom Abschlussprüfer beratenen Gegenstand liegt eine unzulässige Mitwirkung, welche die Besorgnis der Befangenheit begründet, nicht vor. Eine Mitwirkung ist damit unzulässig, wenn der beratende Abschlussprüfer dem Leitungsorgan nicht nur Handlungsalternativen aufzeigt, sondern ganz oder tw. unternehmerische Entscheidungen selbst trifft.[1] Kann aus faktischen Gründen keine Handlungsalternative aufgezeigt werden, ist auch ein alternativloser Entscheidungsvorschlag zulässig. Wenn sich aus einer Beratungstätigkeit des Abschlussprüfers für den Prüfungsmandanten Haftungsrisiken ergeben, die den Abschlussprüfer dazu bewegen können, i. R. d. Abschlussprüfung bestimmte Sachverhalte nicht pflichtgemäß zu würdigen, um mögliche Beratungsfehler zu verschleiern, kann sich daraus die Besorgnis der Befangenheit ableiten.[2] In solchen Fällen kann die Besorgnis der Befangenheit beseitigt werden, indem der Sachverhalt rechtzeitig gegenüber dem Auftraggeber offengelegt wird.[3]

[1] Vgl. Brembt/Rausch, in Küting/Weber, HdR-E, § 319 HGB Rz 94, Stand: 4/2018.
[3] Vgl. Gelhausen/Kuss, NZG 2003, S. 425.

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