Rz. 47

Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung eine bewusste Grenze des Aktivierungswahlrechts für selbstgeschaffene immaterielle VG des AV einziehen. Bei den diesem Ansatzverbot unterliegenden VG ist eine zweifelsfreie Zurechnung von Herstellungskosten nicht möglich, da sich regelmäßig Abgrenzungsprobleme zum selbst geschaffenen Geschäfts- und Firmenwert ergeben.[1]

 

Rz. 48

Die in der Vorschrift geregelten Ansatzverbote entsprechen den Regelungen von IAS 38.63.[2]

 

Rz. 49

Unter das Ansatzverbot für selbst geschaffene Marken fallen die Aufwendungen zur Herstellung solcher Marken. Damit sind insb. Vertriebskosten erfasst, für die ohnehin schon ein Aktivierungsverbot besteht, da diese nicht zu den Herstellungskosten zählen (§ 255 Rz 150). Kosten für die Registrierung von Marken sind ebenfalls nicht aktivierungsfähig.

 

Rz. 50

Selbst erstellte Drucktitel umfassen z. B. Aufwendungen zur Schaffung von Titeln für Zeitungen oder Zeitschriften.

 

Rz. 51

Unter Verlagsrechten sind die Aufwendungen zur Schaffung derartiger Rechte (z. B. alleiniges Verwertungsrecht) zu verstehen.

 

Rz. 52

Selbst geschaffene Kundenlisten unterliegen ebenfalls dem Bilanzierungsverbot. Bei diesen wird die Nähe zum selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert besonders deutlich.

 

Rz. 53

Der Begriff vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, umfasst nicht sämtliche gewerbliche Schutzrechte. Hierfür spricht insb., dass die selbst geschaffenen gewerblichen Schutzrechte ausdrücklich im Bilanzgliederungsschema erwähnt werden (§ 266 Abs. 2 A.I.1. HGB). Unter das Bilanzierungsverbot sollen vielmehr solche selbst geschaffenen VG fallen, deren HK nicht eindeutig von den Aufwendungen für die Entwicklung des Unternehmens in seiner Gesamtheit abgrenzbar sind (DRS 24.56).

[1] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008, S. 50; gl. A. Arbeitskreis "Immaterielle Werte im Rechnungswesen" der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft e. V., DB 2008, S. 1816.
[2] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 13 Rz 34.

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