Rz. 191

Unter die Vorschrift fallen nur Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.[1] Die Regelung von § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB ist eigentlich überflüssig, da faktische Verpflichtungen ohnehin als Verbindlichkeitsrückstellung nach Abs. 1 Satz 1 in der Handelsbilanz ausgewiesen werden. Die in der Praxis oftmals zu beobachtenden Fälle, in denen bei Unklarheit über das Bestehen einer Gewährleistungsverpflichtung Kulanzleistungen erbracht werden, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, fallen somit nicht unter Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, sondern unter Verbindlichkeitsrückstellungen für faktische Verpflichtungen (Rz 30). Die Regelung wurde seinerzeit zur Sicherstellung der steuerlichen Anerkennung in das HGB aufgenommen.

 

Rz. 192

Die Rückstellung stellt keinen Auffangposten für alle denkbaren Kulanzleistungen des Unt dar. Vielmehr muss ein Zusammenhang mit einer vorangegangenen Lieferung oder Leistung des Bilanzierenden bestehen. Voraussetzung für den Ansatz ist demnach

  • die Behebung von Mängeln an eigenen Lieferungen und Leistungen und
  • dass die Mängel dem Bilanzierenden zuzurechnen (z. B. Material- und Funktionsfehler) und nicht auf natürlichen Verschleiß oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.[2]

Hierunter fallen also nur solche Kulanzleistungen, die nach Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Gewährleistungsfrist erbracht werden müssen.

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 640.
[2] Vgl. Schubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 249 HGB Rz 154.

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