Rz. 131

Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind nach h. M. als Verbindlichkeiten anzusehen, weil dies zum einen der zivilrechtlichen Ansicht entspricht und zum anderen für diese Darlehen Zins- und Tilgungsleistungen fällig werden.[1] Die Darlehen konnten nur unter ganz besonderen Umständen als eigenkapitalersetzend angesehen werden.[2] Wenn eine KapCoGes in einer Unternehmenskrise zusätzliches Kapital benötigt, können die Gesellschafter dieses entweder als zusätzliches EK einbringen oder der Gesellschaft FK in Form eines Darlehens (Gesellschafterdarlehen) zur Verfügung stellen. Im Insolvenzfall wäre das zusätzlich eingebrachte EK aus Sicht des Gesellschafters verloren. Bei einer Darlehensgewährung könnte das Gesellschafterdarlehen ggf. im gleichen Rang wie andere Insolvenzgläubiger stehen.

 

Rz. 132

Nach § 57 Abs. 1 AktG dürfen bei Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen, den Aktionären Einlagen zurückgewährt werden. Analog gilt dies für Gesellschafterdarlehen gem. § 30 Abs. 1 GmbHG für Auszahlungen des Stammkapitals an Gesellschafter. Demnach müssen Darlehen an Gesellschafter nicht zulasten des Stammkapitals angerechnet werden. Die Nachrangregel auf Rückgewähransprüche gilt für sämtliche Darlehensarten, die der Ges. von ihrem geschäftsführenden Gesellschafter (mit einer mehr als 10 %igen Beteiligung am Haftkapital) gewährt werden. Nach § 39 Abs. 4 InsO gilt Abs. 1 Nr. 5 InsO für Ges., die weder eine natürliche Person noch eine Ges. als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein phG eine natürliche Person ist (KapCoGes).

[1] Vgl. z. B. Küting/Kessler, in Küting/Weber, HdR-E, § 272 HGB Rn 205, Stand: 04/2011; Schubert/Waubke, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 255.
[2] Vgl. BGH, Urteil v. 8.1.2001, II ZR 88/99, BGHZ 146 S. 264; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 266 HGB Rz 214a.

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