Rz. 55

Die in Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 enthaltene einschränkende Formulierung "soweit für eine sorgfältige Prüfung notwendig" stellt die Grenzen der Auskunftsrechte dar. Der Abschlussprüfer ist nur soweit auskunftsberechtigt, wie dies für eine Aufgabenbewältigung nach §§ 316, 317 HGB erforderlich ist. Was im Einzelnen für eine sorgfältige Prüfung notwendig ist, entscheidet der Abschlussprüfer eigenverantwortlich; er ist auch nicht ggü. den gesetzlichen Vertretern begründungspflichtig.

 

Rz. 56

Durch die in den letzten Jahren vom Gesetzgeber vorgenommene Erweiterung der Prüfungsgegenstände gerade im Hinblick auf den Lagebericht bzw. Konzernlagebericht dürften sich sachliche Gründe für eine Weigerung der gesetzlichen Vertreter zur Vorlage von Unterlagen bzw. Erteilung von Auskünften nur selten finden lassen.[1] Vorgebrachte Einwände des geprüften Unt gegen die Einsichtnahme in Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Gesellschafterprotokollen werden zumeist mit der strengen Geheimhaltungsbedürftigkeit begründet. Diese wird für den Abschlussprüfer und dessen Gehilfen über § 323 Abs. 1 HGB sichergestellt (§ 323 Rz 22), sodass hierin kein sachlicher Grund für die Verweigerung der Einsichtnahme zu sehen ist,[2] zumal derartige Protokolle häufig wesentliche Anhaltspunkte für die vom Abschlussprüfer vorzunehmende Beurteilung der Fehlerrisiken liefern.

 

Rz. 57

Letztlich findet das Auskunftsrecht Grenzen durch die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB), insb. durch das Schikaneverbot des § 226 BGB.

[1] Vgl. Ruhnke/Schmidt, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 320 HGB Rz 72, Stand: 8/2021.
[2] Vgl. Baetge/Brembt/Dücker, in Küting/Weber, HdR-E, § 320 HGB Rn 44, Stand: 03/2022.

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