Rz. 119

§ 274 Abs. 2 Satz 3 HGB sieht die Erfassung erfolgswirksamer Veränderungen der bilanzierten Steuerlatenzen und der GuV-Position "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" vor. Wie beim tatsächlichen Steueraufwand kann dies im Einzelfall dazu führen, dass aus dem Aufwandsposten ein Ertragsposten wird.

 
Praxis-Beispiel

Die GuV des Unt weist ein Ergebnis vor Steuern i. H. v. –100 TEUR aus. Die Position "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" enthält tatsächliche Steueraufwendungen (Nachzahlungen für Vorjahre) i. H. v. 5 TEUR und latente Steuererträge i. H. v. 30 TEUR, so dass die Position insgesamt einen Ertrag von 25 TEUR ausweist. Unter Vernachlässigung der Sonstigen Steuern beläuft sich der Jahresfehlbetrag auf –75 TEUR.

 

Rz. 120

§ 274 Abs. 2 Satz 3 HGB sieht weiterhin einen gesonderten Ausweis der latenten Steuern vor. Dies kann durch Einfügung einer gesonderten Zeile, durch eine Vorspalte oder durch einen Davon-Vermerk erfolgen (DRS 18.60).

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