Rz. 161

Die planmäßige Abschreibung von zeitlich begrenzt nutzbarem AV erfordert für jeden einzelnen VG das Aufstellen eines Abschreibungsplans. Dazu muss bereits mit Beginn der Abschreibungen der jährliche Abschreibungsbetrag für die gesamte Nutzungsdauer festgelegt werden, indem zumindest die rechnerischen Grundlagen hierfür definiert werden. Ziel des Abschreibungsplans ist es, die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des jeweiligen VG zu verteilen. Dadurch wird der Wert des VG am Abschlussstichtag ermittelt und der jährliche Aufwand durch dessen Abnutzung periodisiert und erfolgswirksam erfasst.[1]

 

Rz. 162

Die Planmäßigkeit impliziert, dass wegen des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit gem. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB an einem einmal aufgestellten Plan festgehalten werden muss. Nur in begründeten Ausnahmefällen, z. B. wegen erforderlicher Korrekturen, können Änderungen des Abschreibungsplanes vorgenommen werden (Rz 191).

 

Rz. 163

Abschreibungspläne werden durch die folgenden Rahmenbedingungen festgelegt:

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 253 HGB Rz 358.

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