Rz. 65

Der subjektive Tatbestand des § 331 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 HGB setzt Vorsatz (§ 15 StGB) voraus. Das bedeutet, dass der Täter wissen muss, dass die von ihm vorgelegte Rechenschaft nicht mit den Tatsachen übereinstimmt. § 331 HGB ist ein sog. unechtes Blankettgesetz. Dies bedeutet, dass die Vorschriften über die Rechnungslegung über das normative Tatbestandsmerkmal der unrichtigen Darstellung einbezogen werden.[1] Es genügt daher bereits bedingter Vorsatz (dolus eventualis), sodass es ausreicht, dass der Täter die Verwirklichung des jeweiligen Tatbestandes tatsächlich für möglich hält und dabei billigend in Kauf nimmt, dass die von ihm abgegebene Darstellung unrichtig ist.[2]

 

Rz. 66

Der Tatbestand verlangt keine besondere Täuschungsabsicht.

 

Rz. 67

Erkennt der Täter dagegen die Unrichtigkeit seiner Darstellung nicht, obwohl er sie hätte erkennen können, liegt nur eine straflose Fahrlässigkeit vor.

[1] Vgl. Spatscheck/Wulf, DStR 2003, S. 173, 176.
[2] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, Band 7/2, § 331 HGB Rn 55; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 331 HGB Rn 83; Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 331 HGB Rz 23.

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