Rz. 36

Gem. § 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB besteht ein weiteres sachlich begründetes Einbeziehungswahlrecht für TU, wenn deren Anteile ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden. Die Vorschriften gelten für den beabsichtigten Tausch gegen Anteile an einem anderen Unternehmen analog. Dieses Wahlrecht ist insb. für institutionelle Anleger, wie Vermögensverwalter, Kreditinstitute und Versicherungen, von Bedeutung, die vielfach größere Anteilspakete ausschließlich zur Platzierung am Kapitalmarkt oder während einer vorübergehenden Sanierungsphase halten.

 

Rz. 37

Die aktive Ausübung der Beherrschung kann dabei nicht als Indiz gegen eine beabsichtigte Weiterveräußerung der Anteile verstanden werden. Es kommt somit lediglich auf die Absicht der Konzernführung an.

 

Rz. 38

In der Konzernbilanz sind die Anteile an dem TU aufgrund der beabsichtigten Veräußerung als Teil des UV auszuweisen. Ein Ausweis im UV begründet allein allerdings keine Veräußerungsabsicht.

 

Rz. 39

Die unbestimmte Gesetzesformulierung, d. h. vor allem in Bezug auf den Nachweis der Weiterveräußerungsabsicht und den Zeitraum, in dem noch von einer Weiterveräußerungsabsicht ausgegangen werden kann, macht auch hier eine Einzelfallentscheidung und die Prüfung der folgenden Kriterien notwendig:

  • Die Anteile müssen an Konzernfremde veräußert werden.[1]
  • Die Weiterveräußerungsabsicht muss intersubjektiv nachprüfbar sein; Vorverträge oder andere Vereinbarungen als Indiz für eine Weiterveräußerungsabsicht sind jedoch nicht zwingend erforderlich, da die bloße Absicht genügt. Die Absicht muss aber ernsthaft bestehen und nachvollziehbar sein, was z. B. durch Verkaufsverhandlungen, das Einschalten eines Maklers oder entsprechende Entscheidungen des Aufsichtsrats glaubhaft gemacht werden kann.[2]
  • Die Weiterveräußerungsabsicht bestand bereits beim Erwerb. Die Absicht des Abverkaufs einer bisher als operative Einheit geführten Tochter fällt nach h. M. nicht unter das VollKons-Wahlrecht.[3]
  • Das MU verfolgt keine Pläne für eine alternative Verwendung der Anteile außer der Weiterveräußerung.[4]
  • Es sollen zumindest so viele Anteile verkauft werden, dass anschließend ein Mutter-Tochter-Verhältnis nicht mehr vorliegt. Der Protokollerklärung zu Art. 13 Abs. 3 lit. c der 7. EG-RL ist zu entnehmen, dass sich eine Weiterveräußerung nicht auf alle Anteile zu beziehen hat.[5]
 

Rz. 40

Wenn über einen längeren Zeitraum hinweg keine Veräußerung der Anteile stattfindet, ist von einer VollKons-Pflicht auszugehen, weil eine dauerhafte Beziehung zu vermuten ist.[6]

 

Rz. 41

Im Interesse der Konsolidierungsstetigkeit und somit der Vergleichbarkeit der Konzernabschlüsse im Zeitverlauf wird das Wahlrecht in der vorherrschenden Literatur begrüßt.[7] Der positiven Wirkung einer Nichteinbeziehung kann beigepflichtet werden, wobei aber unverständlich bleibt, warum zur Sicherung der verbesserten Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nicht regelmäßig ein VollKons-Verbot gefordert wird.

[1] Vgl. von Keitz/Ewelt, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 296 HGB Rz 36.1, Stand: 1/2020.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 171; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 296 HGB Rz 26; Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 296 HGB Rz 29.
[3] Vgl. Pfaff, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 296 HGB Rn 42; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 296 HGB Rz 23.
[4] Vgl. von Keitz/Ewelt-Knauer, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 296 HGB Rz 39; s. dazu auch Rz 34, Stand: 1/2020.
[5] S. dazu Biener/Schatzmann, Konzernrechnungslegung, 1983, S. 25.
[6] Anstatt vieler IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 172.
[7] So etwa Pfaff, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 296 HGB Rn 40.

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