Rz. 118

Unter dem Posten § 275 Abs. 2 Nr. 7a HGB sind sämtliche handelsrechtlichen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen und das immaterielle AV (§ 253 Rz 156 ff. HGB) zu erfassen. Abschreibungen auf Finanzanlagen sind dagegen weder unter Posten Nr. 7a noch Nr. 7b, sondern unter Posten Nr. 12 auszuweisen. Allein auf steuerrechtlichen Vorschriften beruhende Abschreibungen dürfen weder unter Posten Nr. 7 noch unter einem anderen Posten der handelsrechtlichen GuV ausgewiesen werden. Aufgrund des Saldierungsverbots des § 246 Abs. 2 HGB ist eine Aufrechnung mit möglichen Zuschreibungen auf VG des Sachanlagevermögens und des immateriellen Vermögens unzulässig. Diese sind stattdessen als sonstige betriebliche Erträge zu erfassen.

 

Rz. 119

Zur Vermeidung eines aus dem gemeinsamen Ausweis planmäßiger und außerplanmäßiger Abschreibungen drohenden Informationsverlusts sieht § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB eine gesonderte Ausweispflicht der außerplanmäßigen Abschreibungen in Form eines Vorspaltenvermerks, eines eigenen GuV-Postens oder einer Anhangangabe vor (§ 277 Rz 7 f.). Über die klassischen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen hinaus stellen auch Herabsetzungen von Festwerten des Sachanlagevermögens Wertminderungen dar, die unter dem Posten Nr. 7a auszuweisen sind.[1]

 

Rz. 120

Die Pflicht zur Aufwandserfassung der Periodenabschreibungen in der GuV besteht losgelöst vom Verbleib des VG im Unt und erstreckt sich somit auch auf abnutzbare Vermögenswerte, die am Gj-Ende bereits abgegangen sind. Dies gilt auch für die Poolabschreibungen von GWG (§ 6 Abs. 2a EStG), gegen deren Übernahme in den handelsrechtlichen Jahresabschluss gem. der Begründung des BilMoG keine Bedenken bestehen.[2] Eine Pflicht zur Übernahme dieser steuerrechtlichen Bewertungsvorgabe besteht weder für diese steuerrechtliche Abschreibungsmöglichkeit (§ 253 Rz 200 ff.) noch für die steuerrechtlich alternativ zulässige Sofortabschreibung im Zugangsjahr für GWG bis zur Wertgrenze von 800 EUR (mit dem Wachstumschancengesetz sollen die Werte ab dem Gj 2024 erhöht werden).

 

Rz. 121

Beim GKV gilt zu beachten, dass die im Anhang (Anlagegitter) ausgewiesenen Jahresabschreibungen in Summe mit den unter dem Posten Nr. 7a und den in Posten Nr. 12 enthaltenen Abschreibungen übereinstimmen müssen.

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 835.
[2] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 38.

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