Rz. 74

Für den Konzernabschluss ergeben sich durch den Verweis in § 298 Abs. 1 HGB auf § 277 HGB grds. keine Besonderheiten im Vergleich mit dem Einzel-/Jahresabschluss. Abgrenzungswahlrechte (z. B. Zuordnungen zu Umsatzerlösen oder sonstigen betrieblichen Erträgen) können gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 HGB im Konzernabschluss neu ausgeübt werden. Folglich kann es hier im Konzernabschluss zu einer vom jeweiligen Jahresabschluss abweichenden Beurteilung kommen.[1] Als Umsatzerlöse sind nach § 277 Abs. 1 HGB die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen des Konzerns nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen. Bei der Abgrenzung ist wiederum der Stetigkeitsgrundsatz zu beachten.

 

Rz. 75

Nach der mit dem BilRUG geänderten neuen Definition der Umsatzerlöse entfallen die beiden Tatbestandsmerkmale "gewöhnliche Geschäftstätigkeit" und "typische Erzeugnisse und Waren", sodass alle Erlöse aus Produkten oder Dienstleistungen als Umsatzerlöse zu qualifizieren sind (z. B. auch Erlöse aus Miet- und Pachteinnahmen, Entgelte für die Verleihung von Arbeitskräften, Erlöse aus vereinnahmten Verwaltungskostenumlagen, aus Schrottverkäufen und aus Verkäufen an das Personal).[2]

[1] Vgl. Störk/Deubert, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 298 HGB Rz 77.
[2] Vgl. Oser/Orth/Wirtz, DB 2015, S. 203.

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