Rz. 26

Durch das CSR-RL-Umsetzungsgesetz wurde in Abs. 2 eine Nr. 6 (§ 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB) angehängt. Diese betrifft die zusätzliche Beschreibung eines Diversitätskonzepts, das mit Blick auf die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats Aspekte wie etwa Alter, Geschlecht sowie Bildungs- und Berufshintergrund enthält und die Ziele des Diversitätskonzepts einschl. Art und Weise seiner Umsetzung und der im Gj erreichten Ergebnisse beschreibt. Sofern die Ges. kein Diversitätskonzept verfolgt, ist dies in der Erklärung zur Unternehmensführung zu erläutern. Die Erläuterung kann unterbleiben, sofern die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f Abs. 2 Nr. 2 HGB bereits Angaben zum Diversitätskonzept enthält.[1]

 

Rz. 27

Die Neuregelung zur Beschreibung des Diversitätskonzepts gilt wie die gesamte Erklärung zur Unternehmensführung nur für kapitalmarktorientierte AG und KGaA, allerdings abweichend nur für jene, die "groß" sind i. S. d. § 267 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 5 HGB. Der Anwendungsbereich weicht damit von der nichtfinanziellen Erklärung der §§ 289b289e HGB insofern ab, als dass keine Schwelle von 500 Arbeitnehmern vorgegeben wird und nur kapitalmarktorientierte AG und KGaA, insb. aber nicht GmbHs, betroffen sind. Die Prüfung der Angaben in der Erklärung zur Unternehmensführung einschl. der Angaben zum Diversitätskonzept, beschränkt sich auf das Vorhandensein der Angaben und schließt keine inhaltliche Prüfung der Angaben ein.[2] Die Regelung zur Beschreibung des Diversitätskonzepts gilt erstmalig für Gj, die nach dem 31.12.2016 beginnen.

[1] Vgl. BT-Drs. 18/9982 v. 17.10.2016 S. 61.
[2] Vgl. IDW-Positionspapier zu den Angaben zur Frauenquote v. 28.9.2016, S. 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge