Rz. 128
Sachverhaltsgestaltende Maßnahmen können die Momentaufnahme des Jahresabschlusses über die Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte hinaus zielorientiert beeinflussen.[1] Hierunter sind Maßnahmen zu verstehen, die sich auf Ansatz oder Bewertung von VG und Schulden auswirken, sofern
- sie von der üblichen Gestaltung abweichen, die nach Einschätzung des Abschlussprüfers den Erwartungen der Abschlussadressaten entspricht, und
- sich die Abweichung von der üblichen Gestaltung auf die Gesamtaussage des Jahresabschlusses wesentlich auswirkt.[2]
Rz. 129
Häufig werden sachverhaltsgestaltende Maßnahmen nicht ausschl. zur Beeinflussung des betreffenden Jahresabschlusses durchgeführt, sondern beruhen auf unternehmerischen Entscheidungen. Gleichwohl ist darüber zu berichten, wenn sie geeignet sind, die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich zu beeinflussen.[3] Beispiele für sachverhaltsgestaltende Maßnahmen sind:[4]
- Forderungsverkäufe bei asset-backed-securities-Transaktionen,
- Pensionsgeschäfte (§ 340b HGB),
- Sale-and-lease-back-Transaktionen,
- Gestaltungen mit dem Ergebnis der Aktivierung von Entwicklungskosten oder anderen selbst geschaffenen immateriellen VG,
- window dressing, d. h. abschlussstichtagsbezogene Beeinflussung der Gesamtaussage des Jahresabschlusses (z. B. Tilgung von Verbindlichkeiten kurz vor dem Abschlussstichtag bei Neuaufnahme der Verbindlichkeiten kurz nach dem Abschlussstichtag),
- Übergang von Kauf zu Leasing bei der Anschaffung von VG,
- der Einsatz von Zweckgesellschaften (special purpose entities, z. B. Leasingobjektgesellschaften),
- Tauschumsätze,
- die Ausgestaltung von Aktienoptionsplänen,
- Factoring,
- konzerninterne Transaktionen bzw. solche mit nahestehenden Personen.
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