1 Überblick

1.1 Regelungszweck und Inhalt

 

Rz. 1

I. R. d. Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches wurde § 335a HGB neu eingefügt. Hierbei wurden die bisher in § 335 Abs. 4, 5 und 5a HGB getroffenen Regelungen zur Überprüfung der Entscheidungen des BfJ in den § 335a HGB verschoben, verbunden mit der Einführung der Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen im Beschwerdeverfahren.[1] Durch die Konzentration der Regelungen zum gerichtlichen Verfahren in einer gesonderten Vorschrift soll die Verständlichkeit der Regelungen im Ordnungsgeldverfahren erhöht werden. Daneben soll durch die Einführung der Rechtsbeschwerde und damit einer Überprüfung von Beschwerdeentscheidungen in zweiter Instanz eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt werden. Die bisherigen Regelungen in § 335 Abs. 5 HGB a. F. führten zu einer Alleinzuständigkeit des LG Bonns, gegen dessen Entscheidungen keine Rechtsmittel statthaft waren. Da aufgrund der großen Anzahl von Verfahren mehrere Kammern mit den Ordnungsgeldentscheidungen befasst waren, kam es in der Vergangenheit zu differierenden Entscheidungen. Zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung war die Einführung einer zweiten Instanz notwendig geworden.[2]

[1] Zur bis dahin gültigen Regelung in § 335 Abs. 4, 5 und 5a HGB vgl. Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 335 HGB, 3. Aufl. 2012.
[2] Vgl. BT-Drs. 17/13221 v. 23.4.2013 S. 6 ff.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

§ 335a HGB trifft abschließend Regelungen über das gerichtliche Rechtsmittelverfahren im Bereich des Ordnungsgeldverfahrens. § 335a Abs. 1, 2 und 4 HGB gelten für Jahres- und Konzernabschlüsse, aufgrund der Verschiebung aus § 335 HGB bereits fort- bzw. rückwirkend für Gj., die nach dem 30.12.2012 enden. Die Regelungen über die Rechtsbeschwerde in § 335a Abs. 3 HGB sind erstmals für Ordnungsgeldverfahren anzuwenden, die nach dem 31.12.2013 eingeleitet werden.[1]

1.3 Normenzusammenhänge

 

Rz. 3

Die Regelungen des § 335a HGB sind Teil der Regelungen zum Ordnungsgeldverfahren, welche zur Erfüllung europarechtliche Vorgaben notwendig waren (§ 335 Rz 5).

Sowohl für das Beschwerde- wie auch das Rechtsbeschwerdeverfahren wird neben den eigenen Verfahrensvorschriften ergänzend auf die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) verwiesen.

2 Beschwerde (Abs. 1, 2)

2.1 Zulässigkeit der Beschwerde

 

Rz. 4

Wurde das Ordnungsgeld durch das BfJ festgesetzt, kann diese Entscheidung mit der Beschwerde nach dem FamFG (§ 58ff. FamFG) angegriffen werden. Daneben ist die Beschwerde statthaft gegen die Entscheidung, durch die der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wurde, sowie gegen die Entscheidung über die Kosten bei Einstellung des Verfahrens (§ 335 Abs. 3 Satz 5).

 

Rz. 5

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen (Abs. 2 Satz 1) ab Bekanntgabe der Ordnungsgeldfestsetzung oder Entscheidung des BfJ schriftlich oder zur Niederschrift beim BfJ einzulegen (§ 64 FamFG). Dieses kann der Beschwerde selbst abhelfen, sofern es die Beschwerde für begründet hält (§ 68 Abs. 1 FamFG).[1]

 

Rz. 6

 
Hinweis

Die Einlegung des Rechtsmittels beim Beschwerdegericht wahrt die Frist nicht. Ein beim LG Bonn eingelegtes Rechtsmittel ist unverzüglich an das BfJ weiterzuleiten. Für die Wahrung der Beschwerdefrist ist der Zeitpunkt des Eingangs beim BfJ maßgeblich. Verzögerungen wirken sich in diesem Fall zum Nachteil des Beschwerdeführers aus.

 

Rz. 7

Hilft das BfJ der Beschwerde nicht ab, hat es diese unverzüglich an das Landgericht Bonn, als dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht (Abs. 2 Satz 1), weiterzuleiten (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Intern entscheidet der Vorsitzende der Handelskammer abschließend über die Beschwerde (Abs. 2 Satz 3). Durch Rechtsverordnung kann die Landesregierung des Landes, in dem das BfJ seinen Sitz hat, das Bundesland Nordrhein-Westfalen, zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten übertragen.[2]

 

Rz. 8

Die bisherige Regelung nach § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB a. F., wonach eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft war, wurde in den neuen § 335a HGB nicht aufgenommen. Die bisherige Alleinzuständigkeit des Landgerichts Bonn für gerichtliche Entscheidungen im Ordnungsgeldverfahren wurde durch die Einführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beendet.

 

Rz. 9

Beschwerdebefugt ist derjenige, der durch die Entscheidung des BfJ belastet wird. Nicht beschwerdebefugt ist dagegen der Insolvenzverwalter, da dieser durch die Ordnungsgeldfestsetzung gegenüber den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs oder gegenüber der KapG nicht in eigenen Rechten verletzt oder in seiner Rechtsposition als Verwalter beeinträchtigt wird. Durch die Verfügung an die Ges. oder deren Geschäftsführung wird keine Masseverbindlichkeit geschaffen.[3]

 

Rz. 10

Zur Vertretung sind die unter § 335 Rz 29 genannten Perso...

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