Rz. 140

Unter sozialen Einrichtungen des Betriebs sind allen voran Ausgaben für Betriebskantinen inkl. etwaiger Zuschüsse[1], Krankenstationen, Betriebsärzte sowie Sport- und Erholungseinrichtungen zu subsumieren.[2]

 

Rz. 141

Der Ansatz ist an das Angemessenheitsgebot (Rz 110) gebunden und bedingt zudem, dass die Ausgaben auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (Rz 96 ff.).

[1] Vgl. Kahle, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 255 HGB, Rz 198, Stand: 12/2021.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge