Rz. 130

Der Begriff der drohenden Verluste wird durch zwei Voraussetzungen charakterisiert. Es muss sich um einen Verlust handeln und dieser muss drohen.

 

Rz. 131

Aus einem schwebenden Geschäft ergibt sich ein Verlust, wenn der Wert der vom Bilanzierenden zu erbringenden Leistung den Wert der zu empfangenden Gegenleistung übersteigt. Es handelt sich hierbei um einen sog. Verpflichtungsüberschuss.

 
Praxis-Beispiel

Ein Autohändler schließt mit einem Kunden einen Kaufvertrag zur Lieferung eines Pkw mit genau spezifizierter Ausstattung. Der Kaufpreis wird mit 100 GE vereinbart. Für die Beschaffung und Auslieferung des Pkw muss der Autohändler Aufwendungen von 110 GE tragen.

Es ergibt sich ein Verlust i. H. v. 10 GE.

 

Rz. 132

Damit ein Verlust droht, müssen konkrete Anzeichen gegeben sein, denn die bloße Möglichkeit für einen Verlust ist nahezu bei jedem schwebenden Geschäft gegeben. Derartige konkrete Anzeichen sind regelmäßig aus den individuellen vertraglichen Vereinbarungen und den Umständen der Vertragsabwicklung (z. B. Marktverhältnisse) abzuleiten.[1] Es müssen sich hieraus konkrete Anhaltspunkte ableiten lassen, die bei normaler Abwicklung des Geschäfts und vernünftiger kaufmännischer Beurteilung die Entstehung eines Verlusts erwarten lassen. Während bei sog. Einmalgeschäften (Rz 148 ff.) dies i. d. R. eindeutig festgestellt werden kann, ergeben sich bei Dauerschuldverhältnissen (Rz 159 ff.) besondere Schwierigkeiten, da der Beitrag der Gegenleistung zum Unternehmenserfolg i. d. R. nicht hinreichend objektiv bestimmt werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Ein MaschinenbauUnt (M) schließt mit einem Kunden im September 01 einen Vertrag über die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme einer Spezialmaschine. Als Kaufpreis werden 100 GE vereinbart. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags rechnet M mit Gesamtaufwendungen von 80 GE. Zum Jahresende 01 sind die Konstruktionsarbeiten vorangeschritten. Danach wird der Bau der Maschine deutlich komplexer als bei Vertragsabschluss erwartet. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.01 kalkuliert M nunmehr mit Gesamtaufwendungen von 120 GE.

Fazit: Es droht ein Verlust von 20 GE.

[1] Vgl. IDW RS HFA 4.15.

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