Rz. 99

Der RAP ist transitorischer Natur und dient der periodengerechten Erfolgsermittlung. Da er nicht als VG gilt, wird er als gesonderter Posten 2C. ausgewiesen. Eine vor dem Abschlussstichtag getätigte Auszahlung muss im Posten "Rechnungsabgrenzungsposten" ausgewiesen werden, wenn sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellt (§ 250 HGB). Gängige Beispiele für einen derartigen Fall sind vorausbezahlte Versicherungsbeiträge, Mieten oder Pachten. Zusätzlich wird in diesem Posten auch ein Disagio ausgewiesen (§ 250 Abs. 3 HGB), das entweder in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben ist (§ 268 Abs. 6 HGB).[1]

[1] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 121, Stand: 7/2022. Zur praktischen Umsetzung vgl. Kreipl/Lange/Müller in Haufe HGB Bilanz Kommentar Erfahrungsbericht BilMoG, 2012, Rz 204 ff.

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