Rz. 76

In diesem Posten wird das Ergebnis der Vertriebsaktivitäten von Unt dargestellt. Eine Forderung entsteht mit der Erbringung der Lieferungs- bzw. Leistungsverpflichtung, der darauf folgenden Fakturierung und des Ausstehens der Zahlung durch den Abnehmer. Gem. § 266 Abs. 2 B. II. HGB werden Forderungen in die folgenden Unterposten aufgespaltet:

  1. Forderungen aus L&L
  2. Forderungen gegen verbundene Unt
  3. Forderungen gegen Unt, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  4. sonstige Vermögensgegenstände
 

Rz. 77

Der Unterposten "sonstige Vermögensgegenstände" stellt einen Sammelposten dar, sodass hiermit i. d. R. die Möglichkeit entfällt, gem. § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB einen neuen Posten zu ergänzen.[1] Forderungen und sonstige VG sind von KapG und haftungsbeschränkten PersG mit einem "Davon"-Vermerk gesondert auszuweisen, wenn sich ihre Restlaufzeit auf mehr als ein Jahr beläuft. Die Saldierung von Forderungen mit Verbindlichkeiten ist nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen einer Aufrechnung gem. § 387 BGB erfüllt sind (insb. gleichartig Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber derselben Person mit gleichen Fälligkeiten)[2] (§ 246 Rz 127 ff.).

[1] Vgl. Hayn/Jutz/Zündorf, in Castan u. a., Beck HdR, B 215, Rz 2, Stand: 06/2017.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 410 f.

3.2.3.1 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Abs. 2 B. II. 1.)

 

Rz. 78

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen entstehen aus Geschäften, die für die Unternehmenstätigkeit typisch sind (§ 277 Abs. 1 HGB), insoweit dürfen Forderungen, die aus untypischen Geschäften resultieren, hier nicht ausgewiesen werden. Derartige Forderungen sind als sonstige VG auszuweisen, wie z. B. Miet- oder Pachtforderungen eines Industrieunternehmens, Darlehens- oder Schadensersatzforderungen oder Forderungen aus dem Verkauf von AV sowie Gehaltsvorschüsse. Den Lieferungen und Leistungen liegen gegenseitige Verträge zugrunde (z. B. Lieferungs-, Werks- oder Dienstverträge), die seitens des bilanzierenden Unt bereits durch Lieferung oder Leistung erfüllt wurden, deren Erfüllung durch den Schuldner in Form einer Bezahlung jedoch noch offen steht. Solange beide Partner nicht geleistet haben, stehen Anspruch und Verpflichtung in der Schwebe und bilden ein schwebendes Geschäft. Der zur Lieferung oder sonstigen Leistung Verpflichtete darf den Erfolg aus dem Geschäft entsprechend dem Realisationsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB noch nicht ausweisen und die Forderung aus Lieferung und Leistung daher noch nicht bilanzieren.

 

Rz. 79

Langfristig gestundete Forderungen sind nicht mehr als Forderung auszuweisen, wenn diese in ein Darlehen mit Zins- und Tilgungszahlungen umgewandelt worden sind. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Ausweis unter "sonstige Ausleihungen" (Rz 62) vorzunehmen.[1]

Forderungen aus L&L gegen verbundene Unt bzw. gegen Unt, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind unter dem Posten "Forderungen gegen verbundene Unternehmen" (B. II. 2.) bzw. "Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" (B. II. 3.) auszuweisen (Rz 80, Rz 82).[2]

Die Gliederungsvorgabe nach dem Kriterium "sachzielbezogen" (Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) und "personenbezogen" (Forderungen gegen verbundene Unt) führt zu Überschneidungen. Im Fall von Überschneidungen ist die Mitzugehörigkeit gem. § 265 Abs. 3 HGB zu vermerken.

 

Praxis-Beispiel[3]

Tochter GmbH hat kurzfristige Forderungen gegen Mutter AG i. H. v. 900 GE. Der Gesamtbetrag der Forderungen der Tochter GmbH beläuft sich auf 5.000 GE, davon haben Forderungen i. H. v. 70 GE eine Laufzeit von mehr als einem Jahr.

Im Beispielfall liegen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Forderungen gegen verbundene Unt vor. Außerdem handelt es sich gleichzeitig um Forderungen gegen Gesellschafter. Die Mitzugehörigkeit kann als Davon-Vermerk (Lösung 1) oder als tabellarische Darstellung (Lösung 2) erfolgen.

Lösung 1:

 
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: 5.000 GE
davon gegen verbundene Unt: 900 GE
davon gegen Gesellschafter: 900 GE
davon mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr: 70 GE

Lösung 2:

 
  Forderungen ­aus Lieferungen ­und Leistungen Sonstige ­Forderungen Summe

Forderungen gegen verb. U.

Andere Forderungen

900

4.100
... ...
Bilanzausweis 5.000 ... ...
davon gegen Gesellschafter 900 ... ...
davon mit einer Laufzeit über 1 Jahr 70 ... ...

Wenn eine Forderung sicherungshalber abgetreten wird (Zession), muss der Sicherungsgeber (Zedent) die Forderung weiterhin bilanzieren, da er gegenüber dem Sicherungsnehmer (Zessionar) für einen Forderungsausfall haftet und somit nach wie vor der wirtschaftliche Eigentümer ist. Demgegenüber geht das wirtschaftliche Eigentum bei einem Forderungsverkauf (Factoring) auf den Käufer der Forderung über (echtes Factoring), wenn dieser das Forderungsrisiko (Delkredererisiko bzw. des Zahlungsausfalls des Schuldners) trägt (§ 246 Rz 53 ff.). Dann wird anstelle der Forderung aus L&L eine Forderung gegen den Käufer bzw. liquide Mittel ausgewiesen. Trägt aber der Verkäufer weiterhin d...

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