Rz. 148

Zum Begriff der vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen vgl. Rz 73. Auch für ihre Diskontierung eröffnet § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB die Möglichkeit, den einer Restlaufzeit von 15 Jahren entsprechenden durchschnittlichen Marktzins heranzuziehen (Rz 145). Diese Vereinfachung kommt nach der Regierungsbegründung wie bei Altersversorgungsverpflichtungen nur in Betracht, wenn sie das Einblicksgebot des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht verletzt. Bedenklich erscheint ihre Anwendung auf Altersteilzeitverpflichtungen, deren durchschnittliche Restlaufzeit nur wenige Jahre beträgt. Ihre pauschale Abzinsung mit einem Zinssatz, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt (Sieben-Jahresdurchschnitt), führt bei einer normalen Zinsstruktur zu einer zu niedrigen Rückstellungsbewertung. Vielmehr ist zu empfehlen, einen an der durchschnittlichen Duration der Verpflichtungen orientierten Zinssatz einheitlich zu verwenden, d. h. anstelle des 15-jährigen Diskontierungszinssatzes bei Altersteilzeitverpflichtungen z. B. den für zwei- oder dreijährige Restlaufzeiten anzuwendenden Zinssatz.[1]

 

Rz. 149

Für Jubiläumsrückstellungen und Verpflichtungen aus Lebensarbeitszeitmodellen kann die Pauschalierung einer 15-jährigen Restlaufzeit zu angemessenen Ergebnissen führen. Eine Einzelbewertung unter Berücksichtigung ihrer individuellen Restlaufzeit ist in vielen Fällen nicht erforderlich.

[1] Gl. A. Johannleweling, BetrAV 2010, S. 451, der sich hierbei auf § 256 Satz 2 i. V. m. § 240 Abs. 4 HGB stützt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge