Rz. 60

Wertpapiere des AV sind verbriefte Wertpapiere, die übertragbar und verwertbar sind und bei denen keine Beteiligungsabsicht bzw. -vermutung nach § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB gegeben ist. Vielmehr steht die Eigenschaft als langfristige Kapitalanlage im Mittelpunkt.[1] Die Wertpapiere des AV umfassen sowohl Eigenkapitalanteile als auch verbriefte Fremdkapitalanteile.

 
Praxis-Beispiel

Hierunter fallen Aktien ohne Beteiligungsabsicht, Genussscheine, Investmentzertifikate, Anteile an Immobilienfonds sowie Anleihen, Kommunal-, Industrie- bzw. Bankobligationen, Asset-backed Securities, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen Null-Kupon-Anleihen, "Floating Rate Notes", Commercial Papers, Certificates of deposit und Bons de caisse oder Pfandbriefe. Ebenso sind innerhalb dieses Postens wertpapierähnliche Rechte, wie Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze, Bundesobligationen und -anleihen trotz fehlender Wertpapiereigenschaft auszuweisen.

 

Rz. 61

GmbH-Anteile dürfen nicht unter Wertpapieren ausgewiesen werden, da sie unverbrieft sind. Genossenschaftsanteile werden auch nicht diesem Posten zugeordnet, weil sie nicht als Beteiligungen gelten. Auch qualifizierte Legitimationspapiere (z. B. Sparbücher) haben keine Wertpapiereigenschaften und sind daher nicht an dieser Stelle auszuweisen.[2]

[1] Zur Definition und Besonderheiten vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 47 f.
[2] Vgl. Schubert/Kreher, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 266 HGB Rz 71.

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