Rz. 59

 
Praxis-Beispiel

Der betriebliche Leistungsbereich eines ProduktionsUnt erstreckt sich auf den Verkauf von Fertigerzeugnissen und ggf. Handelswaren, sodass die hieraus resultierenden Erträge als Umsatzerlöse auszuweisen sind; der Umsatzausweis darf aber nicht auf diese Sachverhalte beschränkt werden. Auch die Erlöse aus der Veräußerung von Abfall-, Spalt- und Kuppelprodukten sind als Umsatzerlöse auszuweisen. Inhaltlich stellen diese Erlöse aus Nebengeschäften dar.

Generiert ein ProduktionsUnt Umsätze aus Lohnarbeiten oder der Überlassung von Maschinen, so sind auch diese Erlöse als Umsatzerlöse auszuweisen. Auch hierbei handelt es sich um Erlöse aus Nebengeschäften. Für die Klassifikationsentscheidung ist es unerheblich, ob diese Erlöse regelmäßig wiederkehrend oder gelegentlich anfallen.

Verkäufe nicht mehr benötigter Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Magazinverkäufe) sind nicht als Umsatzerlöse, sondern als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen.[1] Sie stellen keine Produkte (und auch keine Erlöse aus Nebengeschäften) des Unt dar. Vielmehr werden sie zur Herstellung von Produkten eingesetzt. In dieser Funktion stellen sie als Lagerbestände – ebenso wie Maschinen – investiertes Kapital dar, welches im Falle der direkten Überführung in liquide Mittel durch Desinvestition nicht zur Realisierung von Umsatzerlösen führt. Dies gilt allerdings nur sofern die Veräußerung nicht einer bewussten Systematik folgt, bei welcher vorteilhafte Einkaufskonditionen für RHB-Stoffe zur Gewinnerzielung mittels gezielter Weiterveräußerung an Dritte genutzt werden, und diese Weiterveräußerung ihrem Wesen nach ein Nebengeschäft darstellt.

Für die Erlöse aus der Veräußerung von Beständen unfertiger Erzeugnisse kommt aufgrund ihres hybriden Charakters entweder ein Ausweis als Umsatzerlöse oder als sonstige betriebliche Erträge in Betracht.[2] Versicherungsentschädigungen sind als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen, es sei denn, diese stehen im Zusammenhang mit nicht mehr berechnungsfähigen Umsätzen für bereits verkaufte Produkte.

Materialbeistellungen bei Werksleistungen und Werkslieferungen führen i. d. R. nicht zu Umsatzerlösen, da in diesen Fällen keine Veräußerung, Nutzungsüberlassung oder Dienstleistung vorliegt.[3] Die unentgeltlichen Abgaben von Deputaten, Getränken und Genussmitteln an die Arbeitnehmer zum Verzehr im Betrieb sind nicht als Umsatzerlöse zu erfassen.

 

Rz. 60

 
Praxis-Beispiel

HandelsUnt weisen entsprechend ihres Tätigkeitsprofils die Erlöse aus dem Verkauf der Waren ihres für sie individuell typischen Sortiments als Umsatzerlöse aus. Aber auch Umsätze aus Gelegenheitsgeschäften, wie bspw. dem Verkauf von Altwaren, sind von ihnen als Umsatzerlöse auszuweisen, da für diese VG eine Veräußerung am Markt letztlich einen bestimmungsgemäßen Gebrauch darstellt. Verkäufe nicht mehr benötigter Einrichtungsgegenstände führen hingegen nicht zu Umsatzerlösen. Stattdessen sind in diesem Zusammenhang auftretende Veräußerungsgewinne als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen.

[1] Vgl. IDW Life 2015, S. 671.
[2] Ähnlich Justenhoven/Kliem/Müller, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz 54.
[3] Vgl. Lüdenbach/Freiberg, StuB 2016, S. 43.

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