Rz. 27

Konzessionen sind befristete Genehmigungen, die von einer öffentlichen Behörde i. S. v. § 98 GWB zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vergeben werden. Im Unterschied zum (öffentlichen) Auftrag übernimmt der Konzessionsnehmer zu einem wesentlichen Teil das Nutzungsrisiko der übernommenen Tätigkeit. Zu unterscheiden sind Real- bzw. Sachkonzessionen (z. B. Betriebs- und Versorgungsrechte von Energieversorgungsunternehmen oder Abbaugerechtigkeiten), die in die AHK der korrespondierenden Sachanlagen einfließen, und Personalkonzessionen (z. B. Fischereirechte, Wege- und Wassernutzungsrechte, Lkw- und Taxi-Konzessionen, Güterfernverkehrsgenehmigungen, Schankkonzessionen sowie die von der BaFin erteilte Erlaubnis, Finanzdienstleistungen zu erbringen oder Bankgeschäfte zu betreiben). Zu konzessionsähnlichen Rechten könnten erworbene CO2-Zertifikate zählen; diese sind aber im UV auszuweisen (Rz 65).

 

Rz. 28

Bei gewerblichen Schutzrechten handelt es sich um Rechte, die die technisch verwertbaren geistigen Leistungen rechtlich schützen und einen gewerblichen Bezug haben. Beispiele sind Patente, Marken, Warenzeichen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster sowie Verlagsrechte.[1] Urheberrechte gehören aufgrund der fehlenden zwingenden Gewerblichkeit nicht zu den gewerblichen Schutzrechten.[2]

 

Rz. 29

Ähnliche Rechte sind die Rechte, die weder unter Konzessionen noch unter gewerblichen Schutzrechten subsumiert werden können.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele sind Urheberrechte, Bezugsrechte und Nießbrauchrechte, Individualsoftware, Wettbewerbsverbote, vertraglich fixierte Lieferbeziehungen (z. B. Bierlieferungsrechte[3]), Zuteilungsrechte, Brenn- und Braurechte, Spielerlizenzen[4] (z. B. von Fußballspielern) wie auch Rechte zur Berichterstattung und Übertragung von Sportereignissen[5] sowie Arzneimittelzulassungen.[6] Ebenso zählen Domainnamen zu den ähnlichen Rechten.[7]

 

Rz. 30

Wirtschaftliche Werte verfügen anders als Rechte über keinen rechtlichen oder vertraglichen Schutz; sie können aber Gegenstand eines Rechtsgeschäfts sein, da sie abgrenzbar und grds. einzeln verwertbar sind.

 
Praxis-Beispiel

Zu den wirtschaftlichen Werten zählen bspw. ungeschützte Erfindungen, Kundenlisten, Ton- und Bildträger, Produktionsverfahren, Erfindungen, Rezepte, ungeschützte Prototypen oder ungeschützte Computersoftware.[8]

 

Rz. 31

Eine wirtschaftliche Lizenz ist eine Berechtigung, Rechte oder Werte eines anderen gegen Entgelt auf vertraglicher Basis zu nutzen, z. B. Berechtigung zur Ausstrahlung fremder Filmwerke.[9] I. d. R. stellt Software mit einem rechtlich geschützten Code eine Lizenz dar (Anwendungs- und Systemsoftware), auch werden vielfach Lizenzverträge über Patente und gewerbliche Schutzrechte abgeschlossen; möglich sind Lizenzverträge aber auch bei ähnlichen Rechten und Werten. Nicht jede Lizenz ist aktivierungsfähig. Eine Aktivierung ist nur geboten, wenn ein einmaliges Entgelt für eine unbefristete oder eine unkündbare befristete Nutzung eines Programms vereinbart wird. Im Falle von laufenden Lizenzgebühren liegt ein schwebendes Geschäft vor und bei Zahlung ist der Umsatz beim Rechteinhaber zu erfassen.[10]

[1] Vgl. Merkt, in Baumbach/Hopt, 42. Aufl. 2023, § 266 HGB Rz 5; ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 266 HGB Rz 28; Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 266 HGB Rz 43, Stand: 7/2022.
[2] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 25.
[4] Vgl. Ellrott/Galli, WPg 2000, S. 269, 272; Wehrheim, BB 2004, S. 433; Wulf/Bosse, StuB 2011, S. 84; a. A. Kaiser, DB 2004, S. 1109.
[5] Vgl. Rodewald, BB 1995, S. 2105.
[6] Vgl. Boorberg/Strüngmann/Spieß, DB 1994, S. 55.
[8] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2019, S. 246.
[9] Vgl. Kaufmann, BB 1995, S. 2107.
[10] Vgl. IDW RS HFA 11.23 n. F.; Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 266 HGB Rn 25; Marx, DStR 1998, S. 1447.

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