Rz. 19

Unter der Position AV sind alle VG auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Rz 18). Die Gliederungsvorschrift des § 266 HGB unterscheidet drei Arten des AV:[1]

 

Rz. 20

Immaterielle VG und Sachanlagen werden unmittelbar im Unt eingesetzt, während Finanzanlagen außerhalb des bilanzierenden Unt verwendete Mittel sind. Das Unterscheidungsmerkmal ist somit nicht die Aufteilung in Sachen oder in Rechte, sondern inwieweit die Mittel inner- oder außerhalb des Unt eingesetzt werden.[5]

 

Rz. 21

Die Unterteilung des AV in abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagen ist für die Folgebewertung relevant. I. d. R. gelten Finanzanlagen als nicht abnutzbares AV und sind somit nur außerplanmäßig abzuschreiben. Dagegen können Sachanlagen und immaterielle Anlagen sowohl abnutzbar als auch nicht-abnutzbar sein.

 
Praxis-Beispiel

Zu den abnutzbaren Anlagen zählen z. B. Gebäude, Maschinen und Kraftfahrzeuge, Software und Patente; nicht abnutzbar sind bspw. Grund und Boden (es sei denn, es handelt sich um abnutzbare Grundstücke, z. B. Kiesgruben, Steinbrüche oder andere Rohstoffvorkommen) sowie Verkehrs- und Transportkonzessionen (Annahme: formal zeitlich begrenzte Rechte werden immer wieder auf unbegrenzte Zeit verlängert).

Die Nutzungsdauer wird vom technischen Verschleiß (materielles AV) oder von der wirtschaftlichen Abnutzung (materielles und immaterielles AV) bestimmt (§ 253 Rz 168 ff.).

[1] Vgl. Küting/Ulrich, DStR 2001, S. 954 sowie Kählert/Lange, BB 1994, S. 614.
[2] Zur praktischen Umsetzung s. Kreipl/Lange/Müller, in Haufe HGB Bilanz Kommentar Erfahrungsbericht BilMoG, 2012, Rz 166 ff.
[3] Zur praktischen Umsetzung s. Kreipl/Lange/Müller, in Haufe HGB Bilanz Kommentar Erfahrungsbericht BilMoG, 2012, Rz 109 ff.
[4] Zur praktischen Umsetzung s. Kreipl/Lange/Müller, in Haufe HGB Bilanz Kommentar Erfahrungsbericht BilMoG, 2012, Rz 140 ff.
[5] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 266 HGB Rz 26.

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