Rz. 18

Seine Bedeutung entfaltet das gezeichnete Kapital – als Maßstab zur Ermittlung des gebundenen Vermögens – im Kapitalgesellschaftsrecht als Bestandteil der bilanzbasierten Kapitalerhaltungskonzeption. § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG schreibt vor, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der GmbH nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden darf. Nach § 57 Abs. 3 AktG darf unter die Aktionäre vor der Auflösung der AG/SE nur der Bilanzgewinn verteilt werden.

 

Rz. 19

Darüber hinaus kommt dem gezeichneten Kapital im Verhältnis der KapG gegenüber ihren Gesellschaftern und im Verhältnis der Gesellschafter untereinander eine erhebliche Bedeutung zu. Beispielsweise knüpfen das Stimmrecht (§ 134 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 47 Abs. 1 und 2 GmbHG), das Recht auf Gewinnbeteiligung (§ 60 Abs. 1 AktG, § 29 Abs. 2 GmbHG), das Bezugsrecht (§ 186 Abs. 1 Satz 1 AktG) und das Recht auf Teilhabe am Liquidationserlös (§ 271 Abs. 1 und 2 AktG, § 72 GmbHG) an den Anteil eines Gesellschafters am gezeichneten Kapitel an.

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