3.1 Täterkreis

 

Rz. 26

Täter des § 334 Abs. 2 HGB können Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sein, die selbst Jahres- oder Konzernabschlussprüfer sind oder für eine Wirtschaftsprüfungs- oder Buchführungsprüfungsgesellschaft handeln und für diese den Bestätigungsvermerk erteilen und unterzeichnen.[1] Andere gesetzliche Vertreter oder Prüfungsgehilfen kommen nicht als Täter in Betracht, da sie selbst den Bestätigungsvermerk nicht erteilen und unterzeichnen. Diese können jedoch als Tatbeteiligte der Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (sog. Einheitstheorie (Rz 9). Nicht von § 334 Abs. 2 HGB erfasst ist die Erteilung eines Bestätigungsvermerks durch eine Person, die nicht Abschlussprüfer ist.[2]

[1] Vgl. Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 334 HGB Rz 27.
[2] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 334 HGB Rz 54.

3.2 Tathandlung

 

Rz. 27

§ 334 Abs. 2 HGB bezieht sich auf Verstöße des Abschlussprüfers gegen die gesetzlichen Ausschlussgründe gem. §§ 319 und 319b HGB. Durch das FISG wurden die sanktionierten Handlungen erweitert. Bei unbefugter Erteilung eines Bestätigungsvermerks kann der Verstoß gegen das Verbot der Erbringungen von Nichtprüfungsleistungen[1] oder gegen die Vorschriften in der Abschlussprüferverordnung zu den externen und internen Prüferrotationen[2] durch den Abschlussprüfer selbst, die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks, dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, angehören, nach § 334 Abs. 2 Satz 2 HGB mit einem Bußgeld belegt werden.[3] Auf diese Weise soll die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers sichergestellt werden. Tathandlung ist die Erteilung eines Bestätigungsvermerks nach § 322 HGB durch den Abschlussprüfer, trotz der Besorgnis seiner Befangenheit. Die Erstellung des Prüfungsberichts gem. § 321 HGB durch einen ausgeschlossenen Prüfer ist dagegen nicht tatbestandsmäßig.[4]

§ 334 Abs. 2 HGB gilt nur für Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 HGB sowie Konzernabschlüsse, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen sind.

[3] Erstmals anwendbar auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen für Gj, die nach dem 31.12.2021 beginnen.
[4] Vgl. Tiedemann, in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. 2010, Vor § 82 Rz 92 (in der aktuellen Aufl. nicht mehr ausführlich kommentiert).

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