Rz. 7

Gem. der Legaldefinition des § 242 Abs. 3 HGB setzt sich der Jahresabschluss aus Bilanz und GuV zusammen. Für KapG und KapCoGes wird diese Definition gem. § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB um den Anhang erweitert. Der Jahresabschluss für kapitalmarktorientierte Unt i. S. d. § 264d HGB, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, ist um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern. Zusätzlich kann – freiwillig – eine Segmentberichterstattung erstellt werden (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB).

 

Rz. 8

Die Bilanz, in diesem Fall die Jahresbilanz, ist gem. § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB zum Schluss eines jeden Gj aufzustellen.[1] Das Gj darf den Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten. Gj mit einem geringeren Zeitraum (Rumpfgeschäftsjahr) sind in dem ersten Gj nach Gründung, bei einer Unternehmensveräußerung oder -insolvenz oder bei einer Umstellung auf einen anderen regelmäßigen Abschlussstichtag möglich.[2]

Bei der Aufstellung sind alle Geschäftsvorfälle zu berücksichtigen, die bis zum Bilanzstichtag stattgefunden haben. Die Bilanz stellt als Teil des Jahresabschlusses eine zeitpunktbezogene Gegenüberstellung der Vermögensgegenstände und Schulden zum Bilanzstichtag dar. Für die Bewertung sind die Verhältnisse am Abschlussstichtag maßgeblich. Die Berücksichtigung der Geschäftsvorfälle bis zum Abschlussstichtag wird als Stichtagsprinzip bezeichnet (§ 252 Rz 96). Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag bekannt werden, sind insoweit zu berücksichtigen, als ihre Verursachung vor dem Bilanzstichtag liegt. Hierbei handelt es sich um wertaufhellende Tatsachen, die bei der Erstellung des Jahresabschlusses Berücksichtigung finden müssen (§ 252 Rz 63). Demgegenüber sind wertbegründende Tatsachen, die wertverändernde Verhältnisse nach dem Abschlussstichtag begründen, in der Rechnungslegung des folgenden Gj abzubilden. Über den Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG haben die handelsrechtlichen Bilanzansätze insofern Bedeutung, da sie die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung bilden.[3]

 

Rz. 9

Als weiterer Teil des Jahresabschlusses ist zum Schluss des Gj eine GuV aufzustellen. Die GuV wird in § 242 Abs. 2 HGB als Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Gj definiert. Sie stellt somit ein zeitraumbezogenes Informationsinstrument dar. Im Gegensatz zur Bilanz, welche den Status zum Abschlussstichtag abbildet, enthält die GuV die Erträge und Aufwendungen, die seit dem letzten Abschlussstichtag zu verzeichnen waren.

 

Rz. 10

Die Gliederung des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB ist durch die ausführlichen Gliederungsvorschriften in den §§ 264c i. V. m. §§ 265ff. HGB vorgeschrieben. Einzelkaufleute und PersG mit einer natürlichen Person als Vollhafter sind bei Aufstellung der Bilanz mit Ausnahme der Mindestgliederung (§ 247 Rz 10 ff.) gem. § 247 Abs. 1 HGB an keine bestimmte Gliederungsvorschrift gebunden, soweit sie nicht besondere branchenbezogene Vorschriften zu beachten haben. Eine detaillierte Gliederung der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren, wie sie § 275 Abs. 2 und 3 HGB verlangt, ist für sie nicht zwingend vorgeschrieben, die freiwillige Übernahme dieser Gliederungskriterien ist aber üblich (§ 275 Rz 2). Die Aufstellung des Jahresabschlusses hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und insb. unter Beachtung des Grundsatzes der Klarheit und Übersichtlichkeit gem. § 243 Abs. 2 HGB zu erfolgen. I. d. R. stellt eine Anlehnung an die für PersG gem. § 264a HGB geltenden größenabhängigen Gliederungsvorschriften des HGB eine Basis für die Bestimmung der notwendigen Gliederungstiefe sowie die Postenbezeichnungen für EKfl. und PersG, die nicht dem § 264a HGB unterliegen, dar.[4]

 

Rz. 11

Unrichtige Darstellungen in der Eröffnungsbilanz sowie im Jahresabschluss können bei Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen oder Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße führen. Für steuerliche Zwecke kann eine Nichterstellung der Bilanz zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt gem. § 162 AO führen.[5]

[2] Vgl. Ellerich/Swart, in Küting/Weber, HdR-E, § 242 HGB Rn 13, Stand: 11/2017; zur Umstellung des steuerlichen Wj. vgl. Schmidt/Heinike, in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 4a Rz. 10 ff.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 242 HGB Rz 30.
[4] Vgl. IDW RS HFA 7.41 n. F.; zu weiteren Gliederungsvorschriften für Personenhandelsgesellschaften vgl. IDW RS HFA 7.40–58 n. F.
[5] Vgl. Störk/Lewe, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 242 HGB Rz 12.

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