Rz. 17

Der § 293 Abs. 2 HGB dient der Klarstellung, dass die Definition der Bilanzsumme in § 267 Abs. 4a HGB auch auf Konzernabschlüsse entsprechend anzuwenden ist. § 267 Abs. 4a HGB legt fest, dass sich die Bilanzsumme aus den Posten A–E des § 266 Abs. 2 HGB zusammensetzt (§ 267 Rz 13). Dies ist insofern als problematisch anzusehen, als mit § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB ein Ansatzwahlrecht für aktive latente Steuern besteht und die Nutzung dieses Ansatzwahlrechts entsprechend Einfluss auf die Größenklasse entfaltet. Wenngleich die Ausübung des Wahlrechts grds. stetig zu erfolgen hat (§ 246 Abs. 3 HGB) und Abweichungen nach § 252 Abs. 2 HGB nur in begründeten Ausnahmen zulässig sind, werden vom IDW unter diese Ausnahmefälle ausdrücklich auch die Inanspruchnahme von Ansatz- oder Bewertungsvereinfachungsverfahren gefasst.[1] Dies ist bei einer Größenklassenbestimmung gegeben. Daher können Unt unter Verweis auf § 267 Abs. 4a HGB anstelle des Ansatzes aktiver latenter Steuern auf deren Aktivierung verzichten und damit das Stetigkeitsgebot durchbrechen.

 

Rz. 18

Infolge von § 301 Abs. 2 Satz 2 HGB ist zu beachten, dass bei erstmaliger Aufstellung eines Konzernabschlusses für die Festsetzung des Bewertungszeitpunkts der Wertansätze zwar grds. der Zeitpunkt der Einbeziehung des TU in den Konzernabschluss – und nicht jener, an dem das Unt TU geworden ist – maßgeblich ist. In Ausnahmefällen dürfen aber auch die Wertansätze nach Satz 1 (Zeitpunkt, an dem das Unt TU geworden ist) angewendet werden. Somit können bei der Nettomethode aus der Anwendung dieses Wahlrechts ggf. unterschiedlich hohe Bilanzsummen resultieren.

[1] Vgl. IDW RS HFA 38.15.

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