Rz. 125

Um die gewünschte Publizität zu erreichen, verpflichtete § 325 Abs. 2 HGB a. F. die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (Rz 35 ff.) zur "unverzüglichen" Bekanntmachung im Anschluss an die Einreichung beim BAnz. Mit dem DiRUG wurde dieser zweistufige Prozess abgeschafft, da die Übermittlung der Unterlagen, die die nach dem 31.12.2021 beginnenden Gj betreffen, nun unmittelbar zur Einstellung in das Unternehmensregister führt (§ 8b HGB).

 

Rz. 126

Der Gesetzgeber nahm bis zum Gj. 2021 eine sprachliche Differenzierung vor: Gem. Abs. 1 hat eine "Einreichung" der Unterlagen zum Betreiber des BAnz zu erfolgen, in Abs. 2 und Abs. 3a wird von einer "Bekanntmachung" gesprochen. Hiermit wurden zwei unterschiedliche Pflichten erfasst: Während die gesetzlichen Vertreter die Einreichung selber vornehmen können, kann die Bekanntmachung im BAnz nicht durch das Unt selbst, sondern nur durch dessen Betreiber erfolgen. Insoweit kann das Unt nur veranlassen, dass eine solche Bekanntmachung vorgenommen wird. Allerdings kommt diesem Unterschied in der Praxis keine wesentliche Bedeutung zu, denn i. d. R. werden die gesetzlichen Vertreter mit der Einreichung zum BAnz dessen Betreiber bitten, für eine Bekanntmachung zu sorgen.[1]

 

Rz. 127

Unter "unverzüglich" ist nach allgemeinem Verständnis ohne schuldhaftes Zögern zu verstehen (Rz 91). Hieraus folgt, dass nur solche zeitlichen Verzögerungen hinzunehmen sind, für die die gesetzlichen Vertreter kein Verschulden trifft. Im Allgemeinen ist zu erwarten, dass die organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden, um dieser Verpflichtung zeitnah nachkommen zu können. Um den Zweck der Norm (Rz 1 ff.) nicht durch veraltete Informationen zu gefährden, sind strenge Anforderungen zu stellen. Andererseits sind Probleme oder Versäumnisse des Betreibers des BAnz dem Unt nicht zuzurechnen, weil dieses kein Verschulden trifft.

[1] Gl. A. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 325 HGB Rz 70; Maul/Seidler, in Noack, Das neue Gesetz über elektronische Handels- und Unternehmensregister – EHUG, 2007, S. 140.

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