Rz. 90

Werden Unt oder Unternehmensteile im Wege eines asset deals vom bilanzierenden Unt übernommen, stellt sich ebenfalls das Erfordernis der Berücksichtigung von latenten Steuern. Im Regelfall ergibt sich beim asset deal ein positiver Unterschiedsbetrag zwischen dem (Gesamt-) Kaufpreis und der Summe der Zeitwerte der übernommenen VG und Schulden. Dieser ist als GoF gem. § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB zu aktivieren (§ 246 Rz 89). Soweit sich i. R. d. Kaufpreisverteilung Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz ergeben, sind für zukünftige Steuerbe- und -entlastungen Steuerlatenzen zu bilden.

 
Praxis-Beispiel

Die GmbH erwirbt von einem insolventen Konkurrenten einen Unternehmensbereich im Wege eines asset deals. Der Kaufpreis beträgt 100 TEUR. Die übernommenen VG und Schulden weisen im Erwerbszeitpunkt folgende Zeitwerte auf:

 
Patente 50 TEUR
Sachanlagevermögen 150 TEUR
Vorräte 70 TEUR
Pensionsrückstellungen (ermittelt nach § 253 HGB) – 230 TEUR
  40 TEUR

Aufgrund des gezahlten Kaufpreises von 100 TEUR ergibt sich ein GoF i. H. v. 60 TEUR.

In der Steuerbilanz wird der Kaufpreis abweichend verteilt, da dort die Pensionsrückstellungen lediglich mit dem nach § 6a EStG ermittelten steuerlichen Teilwert i. H. v. 180 TEUR angesetzt werden dürfen. Steuerlich erhöht sich der Geschäftswert entsprechend auf 110 TEUR. Auf den Differenzbetrag von 50 TEUR entfällt bei einem Steuersatz von 30 % eine passive latente Steuer i. H. v. 15 TEUR. Da bei den Pensionsrückstellungen ebenfalls eine temporäre Differenz i. H. v. 50 TEUR zwischen Handels- und Steuerbilanz besteht, ergibt sich dort eine aktive Steuerlatenz i. H. v. 15 TEUR. Beide Steuerlatenzen werden sich in den folgenden Gj allerdings zeitlich unterschiedlich auflösen.

 

Rz. 91

Da ein GoF im Einzelabschluss steuerlich berücksichtigungsfähig ist, ist – wie im vorstehenden Beispiel dargestellt – auf den GoF eine Steuerlatenz zu bilden. Konsequent weitergedacht wäre bereits bei Bestimmung des GoF diese Steuerlatenz zu berücksichtigen, wobei dies zu einer iterativen Berechnung führt. Folgt man dem Gedanken des § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB, wonach der GoF lediglich eine Residualgröße ist, wird man diese In-Sich-Rechnung vermeiden können.[1]

[1] Vgl. Kühne/Melcher/Wesemann, WPg 2009, S. 1061.

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