Rz. 16

Mithilfe der Kapitalflussrechnung werden reine Zahlungsströme in einem Gj dargestellt. Da die Ein- und Auszahlungen im Gj die Grundlage für die Erstellung der Kapitalflussrechnung sind, kommt es nicht oder i. d. R. nur in unwesentlichem Umfang zu Bewertungseinflüssen (Bewertungsunabhängigkeit). Dadurch wird ein objektives Bild der Finanzlage vermittelt. Die Kapitalflussrechnung stellt Informationen über die Zahlungsströme und Zahlungsmittelbestände des Konzerns dar und vermittelt somit Informationen darüber, auf welche Weise der Konzern Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente erwirtschaftet hat,[1] welche zahlungswirksamen Investitionen vorgenommen und wie diese finanziert wurden.[2]

 

Rz. 17

Bei der Erstellung einer Kapitalflussrechnung sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Stetigkeit: Zu beachten sind insb. die Bilanzierungsstetigkeit (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 246 Abs. 3 HGB), die Darstellungsstetigkeit (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 265 Abs. 1 HGB) und die Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden (§ 297 Abs. 3 Satz 2 HGB). Dazu gehören auch alle Techniken, die aus dem Einheitsgrundsatz abzuleiten und nicht im Einzelnen im Gesetz geregelt sind.[3] Es ist somit die gleiche Darstellung und bei Wahlrechten die gleiche Zuordnung von Zahlungsströmen zu den einzelnen Tätigkeitsbereichen wie im Vj vorzunehmen (DRS 21.23). Eine Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Ausnahmen sind z. B. Gesetzesänderungen, Änderungen von DRS und der Rechtsprechung, Anpassungen an konzerneinheitlichen Methoden sowie der Verzicht auf bisher in Anspruch genommene Erleichterungen.
  • Nachprüfbarkeit: Die Werte der Kapitalflussrechnung müssen sich aus der Buchführung bzw. aus der daraus abgeleiteten Konzernbilanz und Konzern-GuV entwickeln lassen (DRS 21.10). Nicht erforderlich ist, dass sich die Werte unmittelbar aus den Zahlen und Angaben des Konzernabschlusses ergeben.
  • Wesentlichkeit: Zahlungsströme aus Vorgängen von wesentlicher Bedeutung sind gesondert innerhalb des jeweiligen Tätigkeitsbereichs auszuweisen (DRS 21.27 und DRS 21.B5). Die Bestimmung der Wesentlichkeit von Vorgängen oder Sachverhalten ergibt sich i. d. R. aus den absoluten oder relativen Werten. Vorgänge von unwesentlicher Bedeutung müssen nicht gesondert ausgewiesen werden.
  • Einzubeziehende Ges.: Alle in den Konzernabschluss einbezogenen Ges. sind entsprechend ihrer Konsolidierungsmethode in die Kapitalflussrechnung aufzunehmen (DRS 21.14); d. h.,

    • der dem Konzernabschluss zugrunde liegende Konsolidierungskreis ist auch für die Kapitalflussrechnung maßgeblich;
    • Zahlungsströme zwischen den im Konzernabschluss voll konsolidierten Unt sind zu konsolidieren;
    • GemeinschaftsUnt fließen quotal in die Kapitalflussrechnung ein; der auf GemeinschaftsUnt entfallende Fonds ist gesondert anzugeben (DRS 21.52d);
    • bei assoziierten Unt sind nur die Zahlungen zwischen dem assoziierten Unt und dem Konzern bzw. bei einem Kauf/Verkauf von Anteilen die damit verbundenen Zahlungen zu erfassen (DRS 21.14).
[1] Vgl. Scheffler, BB 2002, S. 295.
[2] Zu den Vorteilen einer zahlungsstromorientierten Darstellung siehe Müller, in Kußmaul/Müller, HdB, Kapitalflussrechnung/Cashflow Statement, Rz 87 ff., 220. EL Stand: 08/2021.
[3] Vgl. auch Störk/Rimmelspacher, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 297 HGB Rz 200; IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz 11.

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