Rz. 23

Nach § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB darf beim GoF im Gegensatz zu anderen VG des AV und UV nach Wegfall der Gründe für eine vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung keine Wertaufholung vorgenommen werden. Dies wird damit begründet, dass ein einmal verbrauchter bzw. vernichteter GoF nicht wiederaufleben kann, sondern ein originärer GoF neu geschaffen wird, für den gem. § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB ein Bilanzierungsverbot besteht.[1]

[1] Vgl. Beyer, in Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, 2. Aufl. 2020, § 309 HGB Rz 62; Störk/Roland, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 309 HGB Rz 163.

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