Rz. 33

Der Grundsatz der Wahrheit des Prüfungsberichts erfordert, dass der Inhalt des Prüfungsberichts den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen muss. Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht darzustellen, wenn er sich im Zuge einer eigenverantwortlichen Verwertung auf die Ergebnisse anderer Abschlussprüfer (z. B. durchgeführte Abschlussprüfungen von Tochtergesellschaften), der Internen Revision oder sachverständiger Dritter (z. B. versicherungsmathematischer Gutachter) gestützt hat.

 

Rz. 34

Der Abschlussprüfer muss von der Richtigkeit seiner Feststellungen und den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen überzeugt sein. Insb. darf der Prüfungsbericht nicht den Eindruck erwecken, dass Sachverhalte geprüft wurden, obwohl deren Prüfung (noch) nicht möglich war.[1] Zu Meinungsverschiedenheiten bei sog. joint audits vgl. Rz 220.

Zum Grundsatz der Wahrheit gehört eine gewissenhafte Berichterstattung. Der Inhalt des Prüfungsberichts hat wahrheitsgetreu zu sein und nach der Überzeugung des Abschlussprüfers den tatsächlichen Gegebenheiten zu entsprechen.[2]

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. M Tz 141.
[2] Vgl. IDW PS 450.9 n. F.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge