Rz. 67

Bei Asset Backed Securities handelt es sich um Finanzierungsmodelle, bei denen eine nach bestimmten Kriterien ausgewählte Mehrzahl von VG (z. B. ein Portfolio von Forderungen aus L&L bzw. Darlehensforderungen) an eine Zweckgesellschaft (sog. Special Purpose Entity) verkauft und sachenrechtlich übertragen wird. Diese ZweckGes. refinanziert sich durch Ausgabe von Schuldtiteln am Kapitalmarkt. Der Erlös aus der Refinanzierung wird zur Tilgung der Kaufpreisverbindlichkeit ggü. dem Veräußerer verwendet.[1] Mit Asset Backed Securities können, ähnlich wie beim Factoring, langfristige Forderungen kurzfristig in liquide Mittel umgewandelt werden. Bilanzielles Hauptziel der Gestaltungen ist es, die veräußerten Forderungen aus der Handelsbilanz ausbuchen zu können und eine Bilanzierung als gesichertes Darlehensgeschäft zu vermeiden. In diesem Fall ist neben den als Kaufpreis zufließenden liquiden Mitteln eine korrespondierende Verbindlichkeit auszuweisen.[2]

 

Rz. 68

Für den Abgang der Forderungen beim Veräußerer kommt es wesentlich auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf die ZweckGes. an. Entscheidend hierfür ist, dass der Veräußerer keinerlei Bonitätsrisiken aus den verkauften Forderungen mehr trägt. Diese müssen vollständig auf die ZweckGes. übergegangen sein. Allerdings reicht die Übernahme des Bonitätsrisikos etwa durch einen Kreditversicherer allein nicht aus. Vielmehr bedarf es insb. der Befugnis, die Forderungen für sich verwerten zu dürfen.[3] Die ZweckGes. muss daher eigentümertypische Rechte wie Veräußerung und Verpfändung ausüben können.

Notwendig für den Eigentumsübergang ist zunächst die zivilrechtlich wirksame und endgültige Veräußerung. Ist die wirksame dingliche Übertragung wegen eines Abtretungsverbots nicht möglich, so kann ausnahmsweise darauf verzichtet werden, wenn der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den VG stattdessen z. B. durch eine Treuhandabrede erreicht wird. Eine Übertragung mit der Möglichkeit der Rückübertragung bei Unwirtschaftlichkeit der Asset-Backed-Securities-Gestaltung steht dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nicht grds. entgegen.[4] Eine Rückübertragung, wie bei den Pensionsgeschäften, darf allerdings nicht von vornherein vereinbart sein. Insb. darf eine Rückübertragung[5] nicht dazu führen, dass im Vergleich zu dem veräußerten Forderungsbestand in überdurchschnittlichem Umfang nicht realisierte notleidende oder in erheblichem Maß risikobehaftete Forderungen zurückübertragen werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Rückübertragung i. R. d. sog. clean-up call zum dann aktuellen Zeitwert erfolgt.[6]

 

Rz. 69

Die Belassung des Bonitätsrisikos beim Veräußerer kann durch verschiedene Gestaltungen gegeben sein. Indizien, die gegen den Risikoübergang auf die ZweckGes. sprechen, können die Beteiligung des Veräußerers an der ZweckGes. sein, die Vereinbarung einer Ausfallgarantie oder die Möglichkeit, den Kaufpreis rückwirkend anzupassen.[7] All diese Gestaltungen führen im Ergebnis dazu, dass der Veräußerer trotz des Verkaufs nach wie vor das Bonitätsrisiko aus den Forderungen trägt. Es kommt daher nicht zur Ausbuchung der Forderungen in der Bilanz des Veräußerers.

Für die Übernahme aller Risiken durch die ZweckGes. wird der Veräußerer i. d. R. einen Kaufpreisabschlag hinnehmen. Dieser kann in seiner Höhe grds. frei vereinbart werden. Die Höhe eines festen Kaufpreisabschlags ist für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an die ZweckGes. ohne Relevanz. Bei einem von vornherein festgelegten Kaufpreisabschlag ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums unabhängig von seiner Höhe zu bejahen.[8] Ist der Kaufpreisabschlag hingegen nicht endgültig vereinbart, so kommt es auf die Angemessenheit des Kaufpreisabschlags an. Indiz für die Angemessenheit ist z. B., dass der Kaufpreisabschlag den marktüblichen Delkrederesätzen (außerhalb von Asset-Backed-Securities-Transaktionen, wie etwa bei einem Factoring) oder den historischen Ausfallquoten entspricht.[9] Ist der Abschlag insofern angemessen, geht das wirtschaftliche Eigentum auf die ZweckGes. über. Wird dagegen ein überhöhter Kaufpreisabschlag vereinbart, so trägt der Forderungsverkäufer weiterhin die mit der Einziehung der Forderungen verbundenen Risiken[10] und behält damit das wirtschaftliche Eigentum.

 

Rz. 70

Verbleiben bei Vereinbarung eines Total Return Swap[11] i. R. d. Asset-Backed-Securities-Transaktion sowohl das Marktpreis- als auch das Bonitätsrisiko beim Forderungsveräußerer, so behält dieser ebenfalls das wirtschaftliche Eigentum, unabhängig von der Höhe des Kaufpreisabschlags.[12]

 

Rz. 71

Muss der Forderungsverkäufer nicht mehr für die Bonität seiner Kunden einstehen, ist die Forderung grds. der Zweckgesellschaft zuzurechnen und bei ihr zu aktivieren. Der Forderungsverkäufer hat die Forderung auszubuchen. Davon ausgenommen ist der Fall, dass die ZweckGes. dem Forderungsverkäufer nahesteht oder der Forderungsverkäufer die Refinanzierungstitel zu einem wesentlichen Teil übernimmt. In solch einem Fall ...

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