Rz. 176

Ebenfalls eine Verlagerung von Angabepflichten – diesmal aus dem Lagebericht – stellt § 285 Nr. 33 dar. Der Nachtragsbericht war bis zum Gj 2015 unter § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB a. F. gefordert. Demnach ist dabei über die Vorgänge von besonderer Bedeutung zwischen Abschlussstichtag und Zeitpunkt der Berichtserstellung zu berichten. Vorgänge besitzen eine besondere Bedeutung, wenn sie zu einer anderen Darstellung der Lage der Ges. geführt hätten, wären sie schon vor Ende des Gj eingetreten. Zu berichten ist über positive wie negative Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Abschluss des Gj.

 
Praxis-Beispiel

Sowohl die Corona-Pandemie im Jahr 2020 als auch der russische Krieg in der Ukraine sind Beispiele, bei denen durch wertbegründende Ereignisse jeweils im Februar eine sehr große Unsicherheit in die Zeit der Aufstellung des Jahresabschlusses für Unt mit kalenderjahrgleichem Gj fiel. Das IDW hat dazu jeweils Hinweise für den Umgang, die Berichterstattung und Prüfung gegeben.[1]

Dem Vorsichtsprinzip entsprechend, kommt beunruhigenden negativen Entwicklungen eine größere Bedeutung bei der Berichterstattung zu. Der Nachtragsbericht behebt die zeitliche Verzögerung zwischen Abschlussstichtag und Zeitpunkt der Berichterstellung und aktualisiert die Darstellung der Lage der Ges. entsprechend. Für den Nachtragsbericht wird eine Grobstruktur vorgeschlagen, die auf drei Gruppen von Vorgängen mit besonderer Bedeutung eingeht. Demnach ist zunächst über die Branche betreffende wirtschaftliche und politische Ereignisse zu berichten.

 
Praxis-Beispiel
  • Verschärfte Exportvorschriften;
  • Auf- und Abwertungseinflüsse;
  • Wettbewerbsverzerrungen.

Weiterhin sind Abweichungen von der durch den Jahresabschluss vorgezeichneten Linie darzustellen:

 
Praxis-Beispiel
  • Schwerwiegende Verluste;
  • stark rückläufige Marktpreise;
  • Marktumschwünge;
  • unvorhersehbare Kostensteigerungen;
  • Umsatzrückgänge.

Schließlich ist auf Vorgänge, die die Lage der Ges. verändern, einzugehen.

 
Praxis-Beispiel
  • Angaben über den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen, Grundstücken oder wichtigen Vermögenswerten;
  • Kapitalerhöhungs- und -herabsetzungsmaßnahmen;
  • Kurzarbeit, Streiks, Sozialpläne, Entlassungen;
  • Ausgang wichtiger Rechtsstreitigkeiten;
  • Abschluss oder Kündigung wichtiger Verträge;
  • Gründung oder Aufgabe von Niederlassungen;
  • Verlust von Großkunden;
  • Beitritt zu Interessensgemeinschaften oder Kartellen.

Konkretisierend zur bisherigen Regelung ergeben sich zwei Änderungen: Zum einen brauchen Vorgänge von besonderer Bedeutung, die in der Bilanz oder in der GuV schon berücksichtigt sind (z. B. in Rückstellungen), nicht im Anhang dargestellt zu werden. Zum anderen sind zusätzlich auch Art und finanzielle Auswirkung der Vorgänge von besonderer Bedeutung zu erläutern, was allerdings mit DRS 20.114 für Konzerne auf der Basis einer vermuteten GoB-Erfüllung bereits im Lagebericht notwendig war.

Es bleibt bei der Befreiung für kleine KapG (§ 288 Rz 4).

[1] Fachliche Hinweise zur Rechnungslegung und Prüfung im Kontext der Corona-Pandemie: https://www.idw.de/idw/themen-und-branchen/coronavirus; Fachlicher Hinweis v. 3.8.2022, Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (4. Update, Dezember 2022), https://www.idw.de/IDW/Medien/Arbeitshilfen-oeffentlich/Fachliche-Hinweise-oeffentlich/Downloads-Ukraine/IDW-UkraineKrieg-Rechnunglegung-Pruefung-FH-Update4–221222.pdf, letzter Abruf jeweils am 7.10.2023.

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