Rz. 18

Eine Heilung der Nichtigkeit ist nur durch eine Jahresabschlussprüfung möglich.[1]

 

Rz. 19

Zu berücksichtigen ist, dass die Nichtigkeit eines festgestellten Jahresabschlusses auch zur Unwirksamkeit der auf dem Feststellungsbeschluss aufbauenden Ergebnisverwendungsbeschlüsse führt.

Eine Rücklagendotierung kann etwa nicht wirksam erfolgt sein. Eine bereits buchmäßig erfasste, aber nicht wirksame Rücklagendotierung wäre unter Erhöhung des dem Folgeabschluss zugrunde zu legenden Ergebnisvortrags zu stornieren.

 

Rz. 20

Sofern bei einer GmbH aufgrund eines nichtigen Gewinnverwendungsbeschlusses ein Vermögenstransfer von der Ges. an die Gesellschafter erfolgte, entsteht grds. ein Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB. Allerdings müssen die Gesellschafter nach § 32 GmbHG Beträge nicht zurückzahlen, die sie in gutem Glauben (leichte Fahrlässigkeit) erhalten haben und wenn die Voraussetzungen des § 31 GmbHG nicht vorliegen. Bei einer AG besteht ein Rückforderungsanspruch nur bei fahrlässiger Unkenntnis der Unwirksamkeit.

 

Rz. 21

Wird die Nichtigkeit des Vorjahresabschlusses nicht beseitigt, so folgt hieraus nicht zwangsläufig die Nichtigkeit des Folgeabschlusses, was damit zu begründen ist, dass § 256 AktG eine abschließende Aufzählung von Nichtigkeitsgründen enthält und dort die Nichtigkeit eines vorhergehenden Jahresabschlusses nicht als eigenständiger Nichtigkeitsgrund aufgeführt wird.

[1] Vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen IDW, Fachausschuss Recht, IDW-FN 2002, S. 214 ff.

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