Rz. 7

§ 275 Abs. 1 HGB schreibt für die Darstellung der GuV die unsaldierte Staffelform vor. Dabei werden die Aufwendungen und Erträge (statt nebeneinander wie bei der Kontoform in vorgegebener Reihenfolge) untereinander positioniert, wodurch die Bildung von Zwischensummen bzw. -salden erleichtert wird, die zur Ermittlung aussagekräftiger Kennzahlen herangezogen werden können und die im Vergleich zur Kontoform eine höhere Übersichtlichkeit der GuV-Darstellung bewirken.

 

Rz. 8

Außer Kreditinstituten und FinanzdienstleistungsUnt, denen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 RechKredV durch die Vorgabe alternativer Formblätter ein Wahlrecht zur Konto- oder Staffelformdarstellung offensteht, sind Abweichungen von der vorgegebenen Staffelformdarstellung auch nicht unter Verweis auf die unternehmensspezifischen Besonderheiten und auf die aus der Generalnorm resultierende Verpflichtung zur Vermittlung eines tatsachengetreuen Bilds zulässig.[1] Hierfür spricht insb. die Einschätzung des Gesetzgebers, der bei der Umsetzung der Vierten EG-Richtlinie[2] in nationales Recht, aufgrund des Umstands, dass sich die Staffelform bewährt habe, explizit keine Notwendigkeit für die Einräumung eines Darstellungswahlrechts sah.[3]

[1] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rn 15.
[2] Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates v. 25.7.1978, ABl. L 222 v. 14.8.1978.
[3] Vgl. BT-Drs. 10/317 v. 26.8.1983 S. 85.

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