Rz. 14

§ 264a Abs. 1 Nr. 2 HGB erweitert die Haftung über eine direkte Beteiligung einer natürlichen Person auch auf Beteiligungsstrukturen, die durch die indirekte Beteiligung einer oder mehrerer Ges. gekennzeichnet sind. Diese Zwischengesellschaften müssen in der Rechtsform der PersG (also i. d. R. einer OHG oder KG, aber auch der EWIV, der GbR[1] oder der Partnerschaftsgesellschaft) geführt werden und ebenfalls phG sein bzw. als phG wiederum eine zwischengeschaltete Ges. aufweisen, die eine natürliche Person als phG hat. An dieser Stelle sei auch auf den Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. 20.4.2020 hingewiesen (MoPeG, sog. "Mauracher Entwurf"), in dem rechtsfähige und nicht-rechtsfähige GbR unterschieden werden.[2] Hinsichtlich deren Eignung als Zwischengesellschaft bleiben noch weitere Entwicklungen abzuwarten. Anzunehmen ist, dass die Rechtsfähigkeit als weitere Voraussetzung notwendig wird und nur die in ein neu eingerichtetes Gesellschaftsregister eingetragene GbR Zwischengesellschaft werden kann.

Abb. 1: Beispiel einer doppelstöckigen Ges.[3]

Insoweit ist insb. bei mehrstöckigen Gesellschaftskonstellationen unter dem Gesichtspunkt der Befreiung von den Vorschriften der §§ 264ff. HGB darauf zu achten, dass an einer beliebigen Stelle der Beteiligungskette eine natürliche Person bzw. eine PersG mit natürlicher Person als Vollhafter existiert und somit zumindest der Tatbestand der mittelbaren Vollhaftung erfüllt werden kann.

Eine Beschränkung der Rechtsform der Zwischengesellschaft lediglich auf deutsche Rechtsformen ist nicht zulässig. Damit dürfen auch ausländische Rechtsformen als Zwischengesellschaft fungieren, wenn eine Übereinstimmung bzw. Annäherung zum Rechtscharakter der PersG nach deutschem Recht festgestellt werden kann. Entscheidendes Beurteilungskriterium zur Ableitung der Rechtsfolge aus § 264a HGB ist die Frage, ob am Ende einer theoretisch beliebig langen Beteiligungskette die Funktion des phG durch eine natürliche Person ausgefüllt wird oder nicht. Auch bei der Beurteilung ausländischer Rechtsformen ist letztendlich die Durchgriffshaftung auf das Vermögen einer natürlichen Person entscheidend. Die Auffassung, dass auf jeder Ebene der vertikalen Beteiligungskette eine natürliche Person als Vollhafter existent sein muss[4], würde der Zielsetzung der Regelung zuwiderlaufen.[5]

Abb. 2: Beispiel einer mittelbaren Haftung bei doppelstöckiger PersG[6]

 

Rz. 15

Die Forderung nach einer PersG in § 264a Abs. 1 Nr. 2 HGB ist eng und im Zusammenspiel mit dem Haftungsdurchgriff auf eine natürliche Person auszulegen. Insoweit führt denn auch die Übernahme der Funktion des phG durch eine KGaA zur Ableitung der Rechtsfolge des § 264a HGB. Der phG der KGaA ist nach dem gesetzlichen Idealbild zwar eine natürliche Person, doch die Ges. selbst gehört zu den KapG. Unter Bezugnahme auf die gesellschaftsrechtliche Praxis ist darauf hinzuweisen, dass der phG einer KGaA nahezu immer eine haftungsbeschränkte Ges., im Regelfall eine GmbH & Co ist.

[1] Die Möglichkeit, dass auch eine GbR Gesellschafter einer PersG sein kann, wurde schlussendlich zumindest für den Fall der Kommanditistenstellung bei einer Kommanditgesellschaft durch den BGH in seiner Entscheidung vom 16.7.2001 (II-ZB 23/00) bestätigt.
[2] Vgl. Bachmann, NZG, 2020, S. 612–619.
[3] Vgl. Justenhoven/Usinger, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 264a HGB Rz 39.
[4] Vgl. Luttermann, ZIP 2000, S. 519.
[5] Vgl. Thiele/Sickmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 264a HGB Rz 71, Stand: 9/2007.
[6] Vgl. Thiele/Sickmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 264a HGB Rz 71, Stand: 9/2007.

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