Rz. 27
Die Vorschriften für Kfl. sind nach § 6 Abs. 1 HGB auch auf Handelsgesellschaften anzuwenden. Zu den Handelsgesellschaften gehören die Personengesellschaften (OHG, KG, KapCoGes, wie bspw. die typische GmbH & Co. KG) und die Kapitalgesellschaften (SE, AG, KGaA, GmbH, UG). Die EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) ist wie eine OHG zu behandeln.[1]
Rz. 28
Keine Handelsgesellschaften sind die (typische und atypische) stille Gesellschaft gem. §§ 230ff. HGB, die eG und der VVaG. Die Partnerschaftsgesellschaft ist nach § 1 Abs. 1 PartG nur den freien Berufen zugänglich, betreibt also kein Handelsgewerbe und ist nicht Kfm. Dies gilt auch für den Fall einer beschränkten Berufshaftung.
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