Rz. 14

Die Anerkennung des DRSC als legitimierter Standardsetzer auf dem Gebiet der Rechnungslegung setzt voraus, dass die Verlautbarungen satzungsgemäß "unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht."[1] Mit dem in der Gesetzesnorm genannten Verfahren ist der Konsultationsprozess (Due Process) gemeint, wie er bei der Entwicklung internationaler Standards des IASB und vergleichbar aufgestellter Standardsetzer zur Anwendung kommt.[2] Im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung haben auf EU-Ebene EFRAG und auf internationaler Ebene der ISSB entsprechend ausgelegte Konsultationsprozesse im Frühjahr 2022 aufgenommen, die jedoch wegen ihrer Ausgestaltung in der Anfangsphase Kritik – auch seitens des DRSC – auf sich gezogen haben.[3] Die Eckpunkte dieses Verfahrens sind in § 4 Abs. 2 des Standardisierungsvertrags niedergelegt. Danach sind die Entwürfe der Verlautbarungen in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu verabschieden, der Öffentlichkeit mit einer Frist von mind. sechs Wochen zur Stellungnahme zur Verfügung zu stellen und anschließend erneut in öffentlicher Sitzung zu beraten. Sollte im Falle einer wesentlichen Überarbeitung des ursprünglichen Entwurfs eine erneute Konsultation erforderlich werden, ist dafür eine Stellungnahmefrist von vier Wochen vorgesehen. Das DRSC hat diesen Prozess in seiner Satzung verankert und in folgender Hinsicht erweitert bzw. präzisiert:[4]

  • Die Frist sowohl für die Regel- als auch für eine etwaige Folgekonsultation wurde auf 45 Tage festgelegt (§ 20 Abs. 3 lit. a und c der Satzung des DRSC);
  • die eingegangenen Stellungnahmen werden der Öffentlichkeit bekannt gemacht, soweit nicht um Vertraulichkeit gebeten wird (§ 20 Abs. 3 lit. b der Satzung des DRSC);
  • für die Entwürfe wird (soweit sachgerecht) ein öffentliches Diskussionsforum geschaffen (§ 20 Abs. 3 lit. d i. V. m. Abs. 4 der Satzung des DRSC); und
  • die Verlautbarungen werden öffentlich beraten, verabschiedet und nebst Begründung oder abweichender Voten veröffentlicht (§ 20 Abs. 3 lit. e und f der Satzung des DRSC).
 

Rz. 15

Die Wahrnehmung der Standardsetzung im Bereich der Finanzberichterstattung fällt im DRSC nach der Satzungsreform im Juni 2021 dem Fachausschuss Finanzberichterstattung zu, der im Wesentlichen die bei den bisherigen IFRS- und HGB-Fachausschüssen angesiedelten Aufgaben fortführt. Im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist dies der Fachausschuss Nachhaltigkeitsberichterstattung. Auch dem Gemeinsamen Fachausschuss kommt bei Themen, die sowohl für die Finanz- als auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Bedeutung sind, eine Standardsetzungskompetenz zu. Derzeit ist es angesichts der dynamischen Entwicklung auf EU- und internationaler Ebene noch nicht abschließend absehbar, inwieweit im deutschen Umfeld Handlungsbedarf hinsichtlich der Standardsetzung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung besteht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass zumindest Anpassungsbedarf im DRS 20 zum (Konzern-)Lagebericht notwendig wird.

[1] § 342q Abs. 1 Satz 2 HGB. Im Standardisierungsvertrag wird ergänzend ausgeführt, dass "die Belange der Gesetzgebung, der öffentlichen Verwaltung und des Rechtsverkehrs zu berücksichtigen" sind, § 1 Abs. 1 Satz 5. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass die Standards im Einklang mit dem Bilanzrecht stehen müssen und sich nicht über das Gesetz hinwegsetzen dürfen, vgl. Hommelhoff/Schwab, in Ulmer, HGB-Bilanzrecht, 2002, § 342 HGB Rn. 35 m. w. N.
[2] Dies bestätigend Biener, in Küting/Langenbucher, Internationale Rechnungslegung, 1999, S. 457.
[4] Vgl. § 20 Abs. 3 der Satzung des DRSC.

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