Rz. 18

Der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen ist anzugeben, sofern dieser für die Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist. Dabei handelt es sich um eine Wahlpflichtangabe (Rz 143), die dann von Bedeutung ist, wenn die finanziellen Verpflichtungen für die Beurteilung des künftigen finanziellen Spielraums des Konzerns erheblich sind.[1] Zusätzlich ist ein Davon-Vermerk für die finanziellen Verpflichtungen gegenüber nicht einbezogenen TU aufzunehmen.

 

Rz. 19

Mit dem BilRUG wurden die Angaben zu den sonstigen Verpflichtungen erweitert. Es sind ein Davon-Vermerk für Altersversorgungsverpflichtungen und ein Davon-Vermerk für finanzielle Verpflichtungen gegenüber assoziierten Unt aufzunehmen.

 

Rz. 20

Eine gesonderte Angabepflicht besteht dabei nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB für nicht passivierte Pensionsaltzusagen. Sie sind als Fehlbetrag gesondert im Konzernanhang aufzuführen. Die Regelung ist deckungsgleich mit der des Einzelabschlusses.[2]

 

Rz. 21

Empfehlenswert ist die Aufgliederung der einzelnen Verpflichtungen mit Angaben zu den Fristigkeiten, um eine bessere Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse des Konzerns zu vermitteln.

 

Rz. 22

Ferner sind die Angaben gem. § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 268 Abs. 7 HGB bzgl. der Haftungsverhältnisse des Konzerns um die darin enthaltenen Haftungsverhältnisse, die sich auf nicht einbezogene TU beziehen, zu erweitern.

[1] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 314 HGB Rz 23.
[2] Vgl. Selchert, DB 1987, S. 545 ff.

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