Rz. 81

Eine Offenlegungspflicht für den Bericht des Aufsichtsrats gibt es nur, wenn dieses Gremium zwingend zu bilden ist. Fehlt es – wie regelmäßig bei KapCoGes – an einem solchen Organ, besteht keine Offenlegungspflicht. Zu einer freiwilligen Bildung eines solchen Organs s. Rz 83.

 

Rz. 82

Unerheblich ist, aufgrund welcher Regelungen ein Aufsichtsrat errichtet wird, wenn seine Kompetenzen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dies ist bei der AG und der KGaA der Fall. Bei einer GmbH ist entscheidend, ob der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen trifft, die hinter den gesetzlichen Vorgaben zurückbleiben. Ist dies nicht der Fall oder enthält die Satzung keine nähere Regelung, obwohl sie die Bildung eines Aufsichtsrats anordnet, gilt infolge des § 52 Abs. 1 GmbHG das aktienrechtliche Konzept entsprechend. Dies ist auch der Fall, wenn sich aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen die Verpflichtung ergibt, einen Aufsichtsrat zu bilden, wie z. B. §§ 77 Abs. 1 BetrVG 1952, 25 Abs. 1 MitbestG 1976, 2, 3 Abs. 1 MitbestErgG, 3 AGG. In diesen Fällen ist der Bericht des Aufsichtsrats offenzulegen. Sieht die Satzung hingegen eingeschränkte Kompetenzen vor, liegt keine Prüfungspflicht i. S. d. Gesetzes vor und der Prüfungsbericht des Aufsichtsrats muss nicht offengelegt werden.

 

Rz. 83

Bei KapCoGes besteht keine gesetzliche Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats. Gleichwohl kann dieser – oder ein anderes Aufsichtsgremium – freiwillig gebildet werden. Sofern dies geschieht und ein Prüfungsbericht vorgelegt wird, ist dieser nicht offenlegungspflichtig.[1] Etwas anderes gilt, wenn bei einer KapCoGes dem Aufsichtsrat die Rechte und Pflichten nach Maßgabe des AktG zugewiesen werden. In diesem Fall wäre der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung offenlegungspflichtig.

 

Rz. 84

Gem. § 171 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Gewinnverwendungsvorschlag zu prüfen. Der Vorstand ist gem. § 170 Abs. 1 AktG verpflichtet, den Jahresabschluss und den Lagebericht, "unverzüglich" (Rz 91) dem Aufsichtsrat nach deren Aufstellung vorzulegen. Zwar trifft diese Prüfungspflicht das Organ "Aufsichtsrat", doch ist jedes Mitglied verpflichtet, sich aufgrund eigener Prüfung ein Urteil zu bilden. Hierbei kann der Bericht eines evtl. bestehenden Prüfungsausschusses (§ 107 Abs. 3 Satz 2 AktG) in die Prüfung einbezogen werden, jedoch darf keine ungeprüfte Übernahme der Ergebnisse erfolgen.

 

Rz. 85

Gesetzliche Vorgaben zum Umfang der Prüfung bestehen nicht. Inhaltlich hat sich die Prüfung auf die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der Handlungen des Vorstands und der hiermit verbundenen Ergebnisse zu beziehen.[2]

 

Rz. 86

Über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Aufsichtsrat schriftlich an die Hauptversammlung gem. § 171 Abs. 2 AktG zu berichten.[3] Dieser Bericht ist von den gesetzlichen Vertretern (Rz 35 ff.) offenzulegen. Er muss Aussagen enthalten, in welcher Art und in welchem Umfang der Aufsichtsrat die Geschäftsführung geprüft hat. Bei börsennotierten AG sind weitere Angaben geboten (Art und Zahl der Ausschüsse sowie die Zahl der Sitzungen von Aufsichtsrat und Ausschüssen). Bei prüfungspflichtigen KapG hat der Aufsichtsrat zum Ergebnis der Prüfung Stellung zu nehmen. Ferner ist am Ende zu erklären, ob Einwendungen zu erheben sind und ob der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss gebilligt wird.

[1] Vgl. z. B. Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 325 HGB Rn 29; Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 325 HGB Rz 41.
[2] Vgl. Clemm, ZGR 1980, S. 457.
[3] Vgl. zum Umfang dieser Berichtspflicht ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 171 AktG Rz 39 ff.

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