Rz. 96

Pensionszusagen von Unt an Personen, die keine Arbeitnehmer der Ges. sind, sind ebenfalls rückstellungspflichtig. Denkbar sind solche Fälle bei Zusagen an arbeitnehmerähnliche Personen (z. B. Handelsvertreter, Hausgewerbetreibende, externe Berater).[1]

 

Rz. 97

Erbringen die Nichtarbeitnehmer laufende Tätigkeiten für das Unt, die sich auf die Höhe der Pension auswirken, handelt es sich wie bei Arbeitnehmern um erdiente Pensionen, sodass der Pensionsaufwand über die voraussichtliche Anwartschaftsphase zu verteilen ist. In diesen Fällen ergeben sich regelmäßig keine Besonderheiten.

 

Rz. 98

Anders verhält es sich mit Zusagen, die für eine einmalige Tätigkeit gewährt werden. Hier ist die gesamte Anwartschaft als Einmalrückstellung in der Bilanz zu berücksichtigen, wobei die allgemeinen Regelungen zur Rückstellungsbewertung (insb. Abzinsung) zur Anwendung kommen (§ 253 Rz 75, Rz 143).

[1] Vgl. IDW RS HFA 30.7.

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